Odyssee vor der Hochzeit – wenn ein ausländischer Bürger in Deutschland heiraten möchte, kann es mit dem „Amtsschimmel“ schwierig werden…
In einer Bürgersprechstunde haben sich ein ausländischer Bürger und seine deutsche Lebensgefährtin mit einer verzweifelten Bitte an den Bürgerbeauftragten gewandt: Sie baten ihn, sie dabei zu unterstützen, ein für die beabsichtigte Eheschließung dringend benötigtes Dokument zu erlangen: die „Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses“. Hinter diesem Wortungetüm verbirgt sich folgende rechtliche Situation:
Will ein ausländischer Mitbürger in Deutschland heiraten, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem Recht, das in seinem Heimatland gilt (Heimatrecht). Ausländische Mitbürger dürfen eine Ehe in Deutschland aber grundsätzlich nur dann eingehen, wenn sie ein sog. Ehefähigkeitszeugnis, ausgestellt von ihrem Heimatstaat, vorlegen. In dem Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass der beabsichtigen Eheschließung nach den Gesetzen des Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht. Da viele Staaten ein solches Zeugnis nicht ausstellen oder die Bescheinigungen nicht den gesetzlichen Anforderungen in Deutschland entsprechen, bedürfen Staatsangehörige dieser Staaten dann aber der „Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses“ (§ 1309 BGB1). Für die Erteilung der Befreiung sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte (OLG) zuständig.
Die Schwierigkeit im hier vorliegenden Fall ergab sich nun daraus, dass dem Antrag zur Befreiung der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses verschiedene Urkunden (z.B. Reisepass, Zivilregisterauszug usw.) im Original beigefügt werden müssen. Der Bürger aber, der seit geraumer Zeit als Flüchtling in Thüringen lebt, war hierzu jedoch nicht im Stande.
Dem Bruder des Betroffenen war es zwar – teilweise unter erheblicher Gefahr für Leib und Leben - gelungen, einen Großteil der benötigten Unterlagen in dem von Bürgerkrieg zermürbten Heimatland zu besorgen, so dass diese im Original mit einer deutschen Übersetzung und von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland legalisiert vorgelegt werden konnten. Für die Antragstellung beim OLG fehlte dem Bürger aber noch sein Reisepass. Diesen jedoch hatte er beim Stellen seines Asylantrages beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgeben müssen. Vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte der Bürger deshalb zwar eine beglaubigte Kopie seines Reisepasses erhalten, zwischenzeitlich war die Gültigkeitsdauer des Reisepasses aber abgelaufen. Aus diesem Grund wurde der Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch das Thüringer OLG abgelehnt und dem Bürger eine Frist zur Beibringung eines gültigen Reisepasses eingeräumt.
Der Bürger schilderte nun völlig verzweifelt, dass es ihm aufgrund der aktuellen Situation in seinem Heimatland nicht möglich und zumutbar sei, auch noch einen neuen Reisepass zu besorgen. Das Paar befürchtete nun, dass die Eheschließung nicht erfolgen kann.
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Lösungsansatz und Ergebnis
In Abstimmung mit der Thüringer Beauftragten für Integration, Migration und Flüchtlinge setzte sich der Bürgerbeauftragte unmittelbar mit dem Bearbeiter beim OLG in Verbindung. Dies mit dem Ziel zu klären, ob in Anbetracht der besonderen Umstände die Erteilung der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses auch ohne Vorlage des Passes in Betracht kommen könne. Nach mehreren intensiven Gesprächen konnte erreicht werden, dass sich der Bearbeiter beim OLG wegen dieser ausnahmsweisen Handhabung hinsichtlich der Passvorlage mit den OLG‘s der anderen Bundesländer in Verbindung setzte, um eine Einheitlichkeit der Vorgehensweise sicherzustellen bzw. abzustimmen. Zudem wurde die dem Bürger gesetzte Frist zur Beibringung eines gültigen Reisepasses aufgehoben.
Dann überstürzten sich die Ereignisse, denn dem Bürger wurde vom BMAF die Flüchtlingseigenschaft2 zuerkannt! Mit dieser Anerkennung konnte er nun einen sog. Reiseausweis3 beantragen. Und dieser berechtigt – zusammen mit dem Bescheid über die anerkannte Flüchtlingseigenschaft – zur Eheschließung mit einer deutschen Bürgerin! So war die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nicht mehr erforderlich. Im Ergebnis steht der Eheschließung nun nichts mehr im Wege und die Angelegenheit, die sich für alle Beteiligten so schwierig angelassen hatte, nahm doch noch ein gutes Ende!
(Stand: Januar 2016)
1 § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.
(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.
2 vgl. Wikipedia: Flüchtlingseigenschaft ist ein rechtlicher Status, der einem Asylbewerber in Deutschland förmlich zuerkannt wird, wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) erfüllt.
3 vgl. Wikipedia: Der Reiseausweis für Flüchtlinge (umgangssprachlich: Konventionspass) ist ein Passersatz, der an einen Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgestellt wird. Rechtsgrundlage ist Artikel 28 der GFK. Ausstellungsgrund ist, dass dem Flüchtling vor Verfolgungsmaßnahmen im Herkunftsstaat Schutz gewährt wird und es ihm daher unzumutbar ist, sich dem Schutz dieses Staates zu unterstellen, indem er sich von diesem Staat einen regulären Reisepass ausstellen lässt.