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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Verlängerung des Jagdscheins nur bei Zuverlässigkeit!

Den Bürgerbeauftragten erreichte jüngst das Anliegen eines Jägers aus Mecklenburg-Vorpommern. „Bei dem Versuch, meinen Jagdschein zu verlängern“, schrieb der Mann dem Bürgerbeauftragten, „erfuhr ich, dass die mich betreffende Sicherheitsüberprüfung noch nicht abgeschlossen werden konnte und mein Jagdschein noch nicht verlängert werden könne.“ Das Landeskriminalamt (LKA) Mecklenburg-Vorpommern habe der Unteren Jagdbehörde mitgeteilt, das im Landeskriminalamt Thüringen Informationen über ihn vorliegen könnten, fuhr der Bürger fort. Auf seine Anfrage im LKA Mecklenburg-Vorpommern sei ihm nur allgemein mitgeteilt worden, dass im internen Datenauschtausch der Landeskriminalämter eine entsprechende Information ‚gesetzt‘ sein müsse, die diese Auskunft, wenn auch in der Möglichkeitsform ausgesprochen, erforderlich machen würde.

Daraufhin hatte sich der Bürger, der sich überhaupt keinen Reim auf das Vorliegen polizeilicher Erkenntnisse über sich machen konnte, beim LKA Thüringen um weitere Aufklärung bemüht. Insbesondere wollte er wissen, was die Behörde zu diesem Eintrag veranlasst hat, auf welchen Tatsachen dieser beruht und wann er gelöscht wird. Da der Bürger jedoch trotz mehrerer Versuche, beim LKA Thüringen jemanden ans Telefon zu bekommen, erfolglos blieb, wandte er sich mit der Bitte um Hilfe und Aufklärung an den Bürgerbeauftragten.

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Lösungsansatz und Ergebnis:

Wer die Jagd ausüben will, benötigt in Deutschland einen Jagdschein. Das soll sicherstellen, dass nur ausreichend ausgebildete Jäger die Jagd ausüben. Der Jagdschein berechtigt seinen Inhaber, jagdlich tätig zu sein, im Zusammenhang damit Jagdwaffen auf der Jagd zu führen sowie zum Erwerb, Leihen und dem Besitz von Waffen und entsprechender Munition.

Der Jagdschein wird auf Antrag von der Unteren Jagdbehörde ausgestellt. Dazu muss der Antragsteller verschiedene Voraussetzungen erfüllen (u.a. Mindestalter 18 Jahre, bestandene Jägerprüfung, Jagdhaftpflichtversicherung usw.). Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen, ist der Jagdschein hingegen zu versagen. Die erforderliche Zuverlässigkeit eines Jagdschein-Bewerbers steht – so ergibt es sich aus dem Bundesjagdgesetz und dem Waffengesetz – vor allem dann in Frage, wenn der Betreffende in bestimmter Intensität strafrechtlich in Erscheinung getreten bzw. wegen entsprechender Rechtsverstöße verurteilt worden ist. Deshalb wird sowohl bei der erstmaligen Erteilung eines Jagdscheins als auch bei seiner Verlängerung eine sog. Sicherheitsüberprüfung durchgeführt, für deren Bearbeitung in der Regel die Landeskriminalämter zuständig sind.

Um nun Licht in die für den Bürger nicht nachvollziehbare Angelegenheit zu bringen, bat der Bürgerbeauftragte das LKA Thüringen um Auskunft. Dieses teilte mit, dass zu dem Bürger in Thüringen tatsächlich polizeiliche Erkenntnisse vorlägen, so dass die Auskunft des LKA Mecklenburg-Vorpommern an die Untere Jagdbehörde begründet gewesen sei. Zuständige Auskunftsstelle bezüglich der Daten sei das LKA Thüringen, welches sich bei der Erteilung entsprechender Auskünfte mit den datenbesitzenden Polizeidienststellen des Landes ins Benehmen setze.

Auf Antrag würden die Betroffenen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten Auskunft erhalten. Im Antrag sollten die Art der personenbezogenen Daten, über welche Auskunft erteilt werden soll, und der Grund des Auskunfts- bzw. Löschungsverlangens näher bezeichnet werden (§ 47 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei – ThürPAG-). Der Bürger habe zu seiner Legitimation als Empfänger einer Auskunft nach § 13 Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) und/oder § 47 ThürPAG über Daten zu seiner Person die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (z.B. eine beidseitige Kopie des Personalausweises oder eine Kopie des Reisepasses) an das LKA Thüringen zu senden. Hierbei seien Name, Vorname, Geburtsdatum, Ausweis-/Passnummer, Gültigkeitsdatum und Unterschrift ungeschwärzt zu belassen. Eine beglaubigte Kopie sei indes nicht erforderlich.

Auf der Grundlage dieser Hinweise informierte der Bürgerbeauftragte den Bürger über die von ihm nun selbst zu unternehmenden weiteren Schritte, um die für ihn offenen Fragen hinsichtlich der Einträge klären zu können.

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