Der richtige Weg zum Erhalt eines beglaubigten Liegenschaftskatasterauszugs
Mit einem Auskunftsbegehren im Zusammenhang mit der Beantragung eines beglaubigten Auszugs aus dem Liegenschaftskataster hatte sich ein Bürger an den Bürgerbeauftragten gewandt.
Hierzu führte der Bürger an, mit einem Grundbuchauszug bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Katasteramt vorgesprochen zu haben, um dort einen beglaubigten Auszug aus dem Liegenschaftskataster (beglaubigten Liegenschaftsauszug) zu erhalten.
Dort habe der Bürger auch einen mit den Eigentümerangaben versehenen Liegenschaftskatasterauszug erhalten. Da es für ihn aber nicht ersichtlich war, ob es sich bei dem Ausdruck um einen beglaubigten Liegenschaftsauszug handelte, bat er darum, diesen mit einer Unterschrift abzuzeichnen (nach dem Verständnis des Bürgers: zu beglaubigen). Diese Bitte sei jedoch abgelehnt worden. Man habe ihm mitgeteilt, dass es sich bei dem Ausdruck auch ohne Unterschrift des Mitarbeiters um ein gültiges Dokument handele.
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Lösungsansatz und Ergebnis:
Jeder Bürger kann bei Angabe eines berechtigten Interesses u. a. bei den Katasterämtern, im Geoinformationszentrum oder im Onlineshop des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (TLVermGeo) unter https://onlineshop.thueringen.de/th9/tlvermgeo/geoshop/index.aspx gegen eine Gebühr Auszüge aus der Liegenschaftskarte beantragen. Wahlweise können beglaubigte oder unbeglaubigte Liegenschaftsauszüge bestellt werden.
Benötigt werden können solche Auszüge beispielsweise für Planungszwecke oder Bauanträge, wobei in diesen Fällen ein Auszug auf Papier mit Beglaubigung erforderlich ist.
Ein Dokument wird gemäß § 33 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) durch einen Beglaubigungsvermerk beglaubigt. Hierzu sind gemäß „Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden“ die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände im übertragenen Wirkungskreis und die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 1 ThürVwVfG vom Anwendungsbereich des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen sind.
Somit wäre also auch das Katasteramt, bei dem der Bürger persönlich vorgesprochen hatte, berechtigt gewesen, einen beglaubigten Liegenschaftsauszug auszustellen. Dabei ist aber zu bedenken, dass zur Rechtswirksamkeit einer amtlichen Beglaubigung das Dienstsiegel nötigt ist, welches der hier betroffene Behördenmitarbeiter eventuell nicht verwenden durfte, und vor allem, dass eine solche Beglaubigung regelmäßig kostenpflichtig ist. Dies wies denn auch den Weg zur Aufklärung im hiesigen Sachverhalt:
Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. In den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters werden flächendeckend Flurstücke, Nutzungen und Gebäude dargestellt und beschrieben. Die ebenfalls im Liegenschaftskataster enthaltenen Eigentümerdaten übernimmt das TLVermGeo von den Grundbuchämtern; insofern werden diese im Liegenschaftskataster lediglich nachrichtlich geführt.
Sowohl das TLVermGeo als auch die ihm unterstellten Katasterämter erteilen Antragstellern zu Flurstücken, die in deren Eigentum stehen, Auszüge aus dem Liegenschaftskartenwerk und Liegenschaftsbuchwerk (Flurstücksnachweis ohne Eigentumsnachweis) in beglaubigter Form. Dagegen gibt das TLVermGeo einen Eigentumsnachweis (mit den nachrichtlich geführten Eigentümerangaben) ausschließlich in unbeglaubigter Form ab. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Eigentümerdaten originär im zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) geführt werden. Das TLVermGeo führt diese Daten lediglich nachrichtlich, weshalb eine Beglaubigung im TLVermGeo nicht durchgeführt wird. Diesbezüglich wird an das zuständige Grundbuchamt verwiesen.
Wenn das Katasteramt (theoretisch) den mit den Eigentumsangaben versehenen Liegenschaftskatasterauszug (Eigentumsnachweis) beglaubigt hätte, hätte es somit Kosten für eine Leistung erheben müssen, die für den Bürger (Antragsteller) weder zielführend noch nützlich ist. Insofern wird ein betreffender Antragsteller mit der Verfahrensweise, die hier nur zu Irritationen führte, aber vor der Zahlung unnötiger Gebühren bewahrt.
Soweit ein Bürger aber (wie hier im vorliegenden Fall) bereits einen Grundbuchauszug besitzt, besteht die Möglichkeit, diesen Grundbuchauszug entsprechend § 12 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO) vom Grundbuchamt beglaubigen zu lassen.
Mit diesen Informationen konnte dem Bürger der richtige Weg zum Erhalt eines beglaubigten Eigentumsnachweises als auch die in seinem Sinne umsichtige Handlungsweise des Katasteramts erläutert werden.