Kampfjet im Tiefflug – Hilfe für besorgte Bürger
Besorgt rief ein Bürger beim Bürgerbeauftragten an. Er beklagte sich über den „Höllen-Lärm“, den ein tief fliegender Kampfjet der Bundesluftwaffe verursacht hatte und mit dem die Bewohner eines kleinen thüringischen Ortes gehörig in Schrecken versetzt worden seien. Angesichts der allgemeinen Sparappelle hinterfragte der Bürger aber auch grundsätzlich die Notwendigkeit von derlei Flugbetrieb und verlangte vom Bürgerbeauftragten, dass er dagegen etwas unternehme.
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Lösungsansatz und Ergebnis:
Der Bürgerbeauftragte bemühte sich zunächst um Versachlichung der Angelegenheit und informierte auf der Grundlage der von der Bundeswehr im Internet bereitgestellten Informationen zu einigen wichtigen Aspekten des sog. Militärischen Flugbetriebs:
„Je tiefer ein Luftfahrzeug fliegt, desto größer der Lärm, der am Boden wahrzunehmen ist. Wenn das Luftfahrzeug dann noch sehr schnell fliegt, führt die plötzliche und laute Geräuschentwicklung zu Erschrecken bei Mensch und Tier. Das ist nicht beabsichtigt, aber auch nicht immer vermeidbar. Tiefflug bedeutet Flug mit Kampf- und Transportflugzeugen unter 1500 Fuß (ca. 500m). Er ist grundsätzlich überall in Deutschland zulässig an Werktagen von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr mit einer Mindesthöhe von 1000 Fuß (ca. 300m) über Grund.
Ausgenommen von Tiefflügen sind Großstädte (über 100.000 Einwohner), Flugplatzkontrollzonen und Kernkraftwerke sowie bestimmte Industrieanlagen. Sie dürfen nur oberhalb spezieller Schutzzonen mit einer Sicherheitshöhe von 2000 Fuß (ca. 600m) überflogen werden. Tiefflüge bei Dunkelheit dürfen nur in einem speziellen Nachttiefflugsystem geübt werden (siehe militärische Sonderlufträume). Hubschrauber unterliegen anderen Bestimmungen. Mit ihnen kann bis zu einer Mindestflughöhe von 10 Fuß (ca. 3m) geflogen werden und im Rahmen taktischer Verfahren nahezu überall aufgesetzt werden. Über bewohntem Gebiet sind jedoch grundsätzlich 500 Fuß (ca. 150m) einzuhalten.
Für Tiefflüge von Kampfflugzeugen im Höhenband von 1000 Fuß (ca. 300 m) bis 1500 Fuß (ca. 500m) gilt eine grundsätzliche Höchstgeschwindigkeit von 420 Knoten über Land, das entspricht etwa 780km/h. Bei bestimmten Flugübungen, z. B. Abfangmanövern darf die Geschwindigkeit kurzfristig bis zu 475 Knoten, etwa 880km/h betragen. Oberhalb dieses Höhenbands darf bis knapp unter der Schallgeschwindigkeit geflogen werden.
Bei Überschallflügen erreicht ein Kampfflugzeug eine Geschwindigkeit von mehr als 640 Knoten, etwa 1200km/h (entspricht 330m/s). Der dabei entstehende sogenannte Überschallknall ist trotz enormer Flughöhe sehr deutlich am Boden zu hören. Zur Lärmverminderung darf nur bei realen Abfangeinsätzen, Testflügen und angemeldeten Übungsflügen schneller als der Schall geflogen werden. Test- und Übungsflüge im Überschallbereich sind nur oberhalb einer Höhe von 36.000 Fuß (ca. 11.000m) und nur werktags zwischen 8:00 Uhr und 12:30 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr zulässig.“ (Quelle: (https://www.bundeswehr.de/de/organisation/weitere-bmvg-dienststellen/das-luftfahrtamt-der-bundeswehr/militaerischer-flugbetrieb)
Vor allem aber wies der Bürgerbeauftragte den besorgten Bürger auf den Bürgerservice des Luftfahrtamtes der Bundeswehr hin. Um auf Bürgeranfragen rund um den Militärischen Flugbetrieb angemessen reagieren zu können, unterhält das Luftfahrtamt der Bundeswehr einen solchen Bürgerservice. Unter der kostenfreien Rufnummer 0800 - 8620730 können sich alle Bürger mit ihren Sorgen, Wünschen oder Beschwerden zum militärischen Flugbetrieb direkt an diese Dienststelle wenden. Als zentrale Ansprechstelle beantworten die Mitarbeiter der Flugbetriebs- und Informationszentrale als Sonderleistung Fragen zum Thema Fluglärm und Tiefflug. Das Bürgertelefon steht von Montag bis Donnerstag zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr, Freitags zwischen 08:00 Uhr und 12:30 Uhr zu Verfügung.
Für weitergehende Anfragen oder regelrechte Beanstandungen empfiehlt die Bundeswehr eine Eingabe per Email, da insbesondere bei Beanstandungen von militärischen Flugbewegungen für eine Untersuchung genauere Angaben benötigt werden (siehe: https://www.bundeswehr.de/de/organisation/weitere-bmvg-dienststellen/das-luftfahrtamt-der-bundeswehr/buergerservice-rund-um-den-militaerischen-flugbetrieb).
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.