Wann werden Fahrtkosten von der Krankenkasse übernommen?
Mit dieser Frage hatte sich ein Bürger an den Bürgerbeauftragten gewandt, weil er von seinem Arzt eine Überweisung zum Röntgen erhalten hatte. Da das Röntgen in seinem Wohnort nur in dem nahegelegenen Krankenhaus, aber dort auch nur für stationär aufgenommene Patienten möglich war, musste er in den entfernter liegenden Städten den Termin zum Röntgen wahrnehmen. Dies bedeute aber, dass er entsprechende Fahrtkosten habe. Seine Nachfrage bei der Krankenkasse, ob diese die Fahrtkosten anteilig bzw. komplett übernehmen würde, wurde verneint. Deshalb wollte der Bürger nun wissen, unter welchen Voraussetzungen und auf welcher rechtlichen Grundlage eine Kostenübernahme ggf. möglich wäre.
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Lösungsansatz und Ergebnis:
Fahrtkosten können unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenkasse übernommen werden. Die Grundsätze hierfür hat der Gesetzgeber in § 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt. So können zum Beispiel Fahrtkosten übernommen werden, wenn durch eine ambulante Operation ein stationärer Aufenthalt verkürzt oder vermieden werden kann. Des Weiteren werden auch Kosten für Patienten, die sich einer Dauerbehandlung – wie etwa einer Strahlentherapie, Chemotherapie oder Dialysebehandlung – unterziehen müssen, übernommen. Für den Weg zu anderen therapeutischen Behandlungen – wie zum Beispiel zur Massage oder Physiotherapie – kommen die gesetzlichen Krankenkassen hingegen in der Regel nicht auf.
Voraussetzung für die Übernahme der Fahrtkosten ist immer eine Verordnung des Arztes. Diese sollte regulär vor der Beförderung ausgestellt werden. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere in Notfällen, kann die Beförderung nachträglich verordnet werden. Von einem Notfall spricht man, wenn sich der Patient in Lebensgefahr befindet oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erfolgt.
Besondere Regelungen gelten auch für Schwerbehinderte und pflegebedürftige Personen: So brauchen Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis, welcher das Merkmal „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl“ für Blindheit oder „H“ für Hilflosigkeit enthält, keine vorherige Kassenerlaubnis für Fahrten zur Facharztbehandlung. Dies gilt auch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5. Betroffene mit Pflegegrad 3 erhalten die Fahrtkosten ersetzt, wenn eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.
Die Erleichterung gilt auch für Versicherte ohne Schwerbehindertenausweis, die in ihrer Mobilität jedoch vergleichbar eingeschränkt sind und mindestens sechs Monate ambulant behandelt werden. Allerdings benötigen auch diese eine vorherige ärztliche Verordnung für die Beförderung.
Ergänzend verwies der Bürgerbeauftragte auf die Informationen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (unter https://www.g-ba.de/themen/veranlasste-leistungen/krankenbefoerderung/) zur Krankenbeförderung und die Verbraucherzentrale (https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/krankentransport-auf-rezept-wann-gesetzliche-krankenkassen-zahlen-33784) unter der Überschrift „Krankentransport auf Rezept: Wann gesetzliche Krankenkassen zahlen“ im Netz eingestellt haben.
Mit diesen Informationen konnte dem Bürger eine erste Orientierung gegeben werden, was er dankbar annahm.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
April 2023