Mögliche Unterhaltsansprüche werden beim Wohngeld berücksichtigt
Eine Bürgerin hatte zu Beginn des Jahres einen Wohngeldantrag gestellt. Seitens der Wohngeldstelle war sie daraufhin aufgefordert worden zu prüfen, ob ihr getrennt lebender Ehepartner ihr gegenüber unterhaltspflichtig ist, und entsprechende Nachweise darüber einzureichen. Da die Bürgerin den Hintergrund dieser Fragestellung nicht nachvollziehen konnte und auch nicht wusste, wie und bei welcher Stelle sie dies prüfen konnte, bat sie den Bürgerbeauftragten um Information.
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Lösungsansatz und Ergebnis:
Wohngeld ist eine Sozialleistung nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) für Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Wohnungsmiete (Mietzuschuss) oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums (Lastenzuschuss) erhalten.
Das Wohngeld richtet sich gem. § 4 Wohngeldgesetz (WoGG) nach:
• der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
• der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung,
• dem Gesamteinkommen.
Wer also Wohngeldleistungen beantragt, muss auch Angaben zu seinem Gesamteinkommen machen. Bei diesem Gesamteinkommen mit einbezogen werden u.a. auch Unterhaltsleistungen. Werden keine Unterhaltsleistungen bezogen, aber bestünde ggf. ein Anspruch auf solche, kann der Wohngeldanspruch entfallen, § 21 WoGG.
Nach § 21 Nr. 3 WoGG besteht kein Wohngeldanspruch, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Missbräuchlichkeit besteht z.B. in den Fällen der unterlassenen Einkommenserhöhung wegen nicht geltend gemachter Unterhaltsansprüche. Dies kann der Fall sein, wenn gar kein Unterhalt gezahlt wird oder wenn Anhaltspunkte für gute Erfolgsaussichten vorliegen, dass höhere Unterhaltszahlungen durchgesetzt werden können. Die Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz führt deshalb aus:
„Der Wohngeldantrag ist ganz oder zum Teil abzulehnen, soweit ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Unterhaltsansprüche gegen die in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG genannten Personen nicht geltend macht, obwohl ihm die Durchsetzung zumutbar ist und offensichtlich gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von (höheren) Unterhaltsansprüchen im Wohngeldbewilligungszeitraum vorliegen.“ (VV WoGG, § 21)
Die Behörde hat mit dem Antragsteller und den in § 23 WoGG genannten Personen (u.a. Ehegatten) zu klären, aus welchem Grund kein oder zu wenig Unterhalt gezahlt wird. Anhand der vorgelegten Nachweise und der abgegebenen Erklärungen ist zu prüfen, ob die Durchsetzung von (höheren) Unterhaltsansprüchen im Bewilligungszeitraum offensichtlich gute Erfolgsaussichten hat.
Hier besteht eine Mitwirkungspflicht der Antragsteller, aber auch eine Auskunftspflicht der in § 23 genannten Personen. Die Antragsteller haben auch darzulegen, ob und welche zumutbaren Anstrengungen sie unternommen haben, die Unterhaltsansprüche durchzusetzen. Entsprechende Bemühungen müssen erkennbar sein. Nachweise über Unterhaltsleistungen bzw. Bemühungen, diese zu erhalten, können z.B. sein: ein Unterhaltstitel oder Unterhaltsvereinbarungen, die Klageerhebung oder ggf. auch schon die entsprechende Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Bestehen schlechte oder keine Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, kann dennoch ein Wohngeldanspruch bestehen. Keine guten Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche liegen insbesondere vor, wenn:
• die verpflichtete Person Transferleistungen bezieht,
• arbeitsunfähig oder arbeitslos ist und deshalb leistungsunfähig ist,
• wenn das Nettoeinkommen der verpflichteten Person unter der Selbstbehaltsgrenze liegt,
• die Person nicht auffindbar ist oder sich im Drittland aufhält,
• eine Klage bereits erhoben ist und eine Entscheidung nicht mehr im Bewilligungszeitraum fallen wird.
Auch hierüber müssen der Behörde Nachweise vorgelegt oder Erklärungen abgegeben werden, die dies belegen können (z.B. Einkommensnachweise, Bescheide u.a.).
Ob im Übrigen nach einer Trennung ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, richtet sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Für eine rechtliche Beratung zu einem möglichen Anspruch auf Trennungsunterhalt verwies der Bürgerbeauftragte die Bürgerin daher auf die rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwälte, Rechtsbeistände), da der Bürgerbeauftragte in zivilrechtlichen Angelegenheiten nicht beraten darf.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 6/2023