Thüringer Landeswappen auf Hoodies für die Sporttruppe – geht das so einfach?
Ein in einem Sportverein engagierter Bürger wollte sich darum kümmern, dass die Aktiven für Wettkämpfe einheitliche Kleidung bekamen. Diese sollte mit ihrer Motivbedruckung aber nicht nur auf die Sportart selbst, sondern auch darauf hinweisen, dass die Aktiven für einen Thüringer Verein an den Start gehen. Als der Mann nun bei einer Firma Angebote für das Bedrucken der Sportkleidung einholte und dabei seine gestalterischen Vorstellungen kundtat, wies man ihn darauf hin, dass die Verwendung des Landeswappens nicht so einfach zulässig sei. Da die Firma dem Bürger die rechtlichen Grundlagen hierfür nicht benennen konnte, wandte sich der Bürger mit der Bitte um Aufklärung ratsuchend an den Bürgerbeauftragten.
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Lösungsansatz und Ergebnis:
Dieser konnte schnell Klarheit schaffen: Am 10. Januar 1991 hat der Thüringer Landtag das Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen beschlossen. Danach zeigt das Thüringer Landeswappen einen aufrecht stehenden, achtfach rot-silbern gestreiften, goldgekrönten und goldbewehrten Löwen auf blauem Grund, umgeben von acht silbernen Sternen. Nach den rechtlichen Bestimmungen zum Thüringer Landeswappen ist die Verwendung des Landeswappens ausschließlich den Behörden und Dienststellen des Landes vorbehalten und die Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens durch Dritte gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen (AVHz) verboten. Zwar kann das Innenministerium gemäß § 7 Abs. 3 AVHz die Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens zulassen. Die Erfolgsaussichten für einen solchen Antrag sah der Bürgerbeauftragte in Anbetracht der übrigen graphischen Gestaltung der Hoodies aber als sehr gering an.
Trotzdem hatte der Bürgerbeauftragte für den Bürger auch eine erfreuliche Nachricht: Für die Nutzung durch Dritte wurde durch die Landesregierung ein „Thüringer Wappen für alle“, das so genannte ‚Thüringen-Signet‘, entwickelt, welches unter https://markenwelt.thueringen.de/basiselemente/thueringen-signet herunter geladen und kosten- und genehmigungsfrei durch Jedermann verwendet werden kann. Damit war dem Bürger in der Sache bestens geholfen.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 2024