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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Cannabislegalisierung – wo kann ich eine Anbaugenehmigung beantragen?

Nachdem der Bundestag im Februar 2024 das Konsumcannabisgesetz (KCanG) verabschiedet hatte, wandte sich wenig später ein Bürger an den Bürgerbeauftragten mit der Bitte um Informationen, ab wann und wo er denn einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung seines geplanten Eigenanbaus stellen könne.

 

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Lösungsansatz und Ergebnis:

Zur Zeit der Bürgeranfrage (Mitte März 2024) war das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Der Bürgerbeauftragte informierte den Bürger daher zunächst über die weiteren Schritte im Gesetzgebungsverfahren und das voraussichtliche Datum des Inkrafttretens des Gesetzes.

Das Gesetz sieht die Möglichkeit von zulässigem privaten Eigenanbau in begrenztem Umfang vor. So ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt, § 9 KCanG. Hierfür ist keine förmliche Erlaubnis erforderlich. Allerdings darf Cannabis aus dem privaten Eigenanbau nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Regelung trat am 01.04.2024 in Kraft.

Anders sieht es aber im Fall von nicht-gewerblichen Anbauvereinigungen aus. Diese dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis Konsumcannabis gemeinschaftlich unter aktiver Mitwirkung der Mitglieder anbauen und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergeben. Hieran sind enge gesetzliche Rahmenbedingungen geknüpft (vgl. §§ 16 ff. KCanG). Die Regelungen zum Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen traten erst zum 01.07.2024 in Kraft. Vorher war demgemäß ein solcher Anbau nicht gestattet.

Welche Behörde für die Bearbeitung der Anträge auf Erlaubnis zuständig sein wird, konnte der Bürgerbeauftragte dem Bürger zum Zeitpunkt der Anfrage jedoch noch nicht mitteilen. Dem Gesetz zufolge wird dies von jedem Bundesland selbst bestimmt (vgl. § 33 KCanG). Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, welches der Bürgerbeauftragte hier um nähere Auskunft bat, gab an, es sei zu erwarten, dass sich die Bundesländer gemeinsam besprechen, bei welcher Behörde dann der Antrag auf Erlaubnis zu stellen ist.

Nachtrag: Rechtzeitig mit Inkrafttreten der Regelungen zum Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen steht die Zuständigkeit fest: das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist hierfür zuständiger Ansprechpartner.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2024

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