Krankenversicherung bei Sperrzeit
Kündigen Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 für die Dauer einer Sperrzeit. Das bedeutet, dass bis zu 12 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht (= Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe). Diese Regelungen zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit sind in § 159 SGB III zusammengefasst.
In diesem Zusammenhang hat sich ein Bürger an den Bürgerbeauftragten gewandt. Er wollte wissen, ob und wie man während der Sperrzeit krankenversichert ist.
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Lösungsansatz und Ergebnis:
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage konnte der Bürgerbeauftragte mitteilen, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch dann von der Agentur für Arbeit übernommen werden, wenn man wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhält. Durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) besteht für die gesamte Sperrzeitdauer – und zwar solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht – ein durchgehender Versicherungsschutz.
Die Pflichtbeiträge für die Krankenversicherung als auch die Pflegeversicherung werden also von der Agentur für Arbeit weiterhin übernommen, für die Rentenversicherung allerdings nicht. Hier wird lediglich für die Zeit der Sperre eine Anrechnungszeit gemeldet, um eine Lücke im Versicherungsverlauf zu vermeiden.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 2023