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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Muss die Krankenkasse bei einem Krankenhausaufenthalt die Kosten für die Begleitperson übernehmen?

Eine Schülerin musste aufgrund von akuten Beschwerden stationär im Krankenhaus behandelt werden. Sie litt an einer chronischen Grunderkrankung und brauchte deshalb eine spezielle Ernährung und die Aufsicht durch einen Erwachsenen. Auf Anraten der Ärzte begleitete daher die Mutter das Kind während des gesamten Krankenhausaufenthaltes. Im Nachgang verweigerte jedoch die Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die Begleitperson und lehnte eine Zahlung gegenüber dem Krankenhaus ab.

Das Krankenhaus seinerseits forderte nun die Bürgerin zur Zahlung auf. Die Mutter war zwar bereit, den Betrag in Raten zu bezahlen, suchte aber gleichzeitig eine Klärung mit der Krankenkasse. Diese lehnte schriftlich zunächst die Übernahme von Kosten für einen Verdienstausfall für die Zeit der Begleitung ab. Allerdings hatte die Bürgerin diese Leistung gar nicht beantragt. Die Mutter widersprach daher mit dem Hinweis auf die ursprünglich beantragte Übernahme von Aufenthaltskosten für die Begleitperson. Da sie hiernach wieder einige Wochen nichts von der Versicherung hörte, wandte sie sich an den Bürgerbeauftragten und bat diesen um Prüfung und Unterstützung.

 

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Lösungsansatz und Ergebnis:

Aus den dem Bürgerbeauftragten übergebenen Unterlagen ergab sich, dass die Bürgerin dem Antrag auf Kostenübernahme auch ein Dokument des Krankenhauses beigelegt hatte, demzufolge die behandelnde Ärztin die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson ausdrücklich festgestellt hatte.

Insoweit bestand aus Sicht des Bürgerbeauftragten eine Verpflichtung der Krankenkasse, die Kosten für die Begleitung, die das Krankenhaus inzwischen der Bürgerin in Rechnung gestellt hatte, auch zu übernehmen. Denn: Die betreffende Krankenkasse hatte in ihrem Leistungskatalog ganz klar geregelt, dass, soweit der Krankenhausarzt die medizinische Notwendigkeit bescheinigt, auch eine Kostenübernahme erfolgt.

Der Bürgerbeauftragte setzte sich mit der Krankenkasse in Verbindung und erwirkte eine Überprüfung. Im Ergebnis korrigierte die Krankenkasse den fälschlicherweise ergangenen Bescheid und erstattete der Bürgerin die Kosten.

Übrigens: Nicht alle Krankenkassen erstatten die Kosten für eine Begleitperson. Lediglich bei Kindern bis zu 9 Jahren wird eine Begleitung automatisch als medizinisch notwendig erachtet und gehört seit dem 1. Januar 2024 zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Bei Kindern über 9 Jahren kommt es auf die Krankenkasse an. Manche verlangen den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit, andere lehnen eine Kostenübernahme pauschal ab.

Die Bürgerin hatte Glück mit ihrer Krankenkasse und erhielt auch die bereits verauslagten Ratenzahlungen zurück.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2024

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