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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Was bleibt vom „Werkstatteinkommen“, wenn man daneben Leistungen der Grundsicherung bezieht?

Mit genau dieser Frage hatte sich eine Bürgerin an den Bürgerbeauftragten gewandt. Die Bürgerin bezog Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Seit einiger Zeit ging sie einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach und erhielt hierfür ein monatliches Einkommen in Höhe von 180 €. Sie erlebte, dass ihr von diesem Lohn deutlich weniger blieb und wollte die Hintergründe verstehen.

 

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Lösungsansatz und Ergebnis:

Der Bürgerbeauftragte konnte der Bürgerin folgende Erläuterung geben:

Im gesamten Sozialrecht gilt das Subsidiaritäts- bzw. Nachrangprinzip: Derjenige, der staatliche Sozialleistungen in Anspruch nehmen möchte, ist verpflichtet, zuvor bis zu einem gewissen Maß eigenes Einkommen und Vermögen bzw. Einkommen und Vermögen, das der Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft, in der er lebt, zur Verfügung steht, zur Sicherung des Lebensunterhaltes einzusetzen.

Zum Einkommen im Sinne des SGB XII zählen gem. § 82 Abs. 1 grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Allerdings sieht der § 82 SGB XII auch für die verschiedenen Einkommensarten verschiedene Absetzbeträge vor.

So ist nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens abzusetzen.

Doch was bedeutet dies konkret im vorliegenden Fall, wenn das Wertstatteinkommen 180 € beträgt?

Die Regelbedarfsstufe 1 nach Anlage zu § 28 SGB XII beträgt: 563 €. Hiervon ist zunächst ein Achtel zu ermitteln: 563*0,125=70,38 €. Dann ist die Differenz zwischen dem Werkstatteinkommen und einem Achtel des Betrages für die Regelbedarfsstufe 1 zu bilden: 180 €-70,38 €= 109,62 €. Von diesem Betrag sind sodann 50 % zu ermitteln: 109,62 € / 2=54,81 €. Dieser so ermittelte Betrag wird mit einem Achtel des Betrages für die Regelbedarfsstufe addiert und ergibt dann den Freibetrag: 54,81 € +70,38 € = 125,19 €

Im Ergebnis der Berechnung dürften der Bürgerin vom Werkstatteinkommen damit 125,19 € anrechnungsfrei bleiben.

Ausgehend von diesem und vergleichbaren „Fällen“ hat der Bürgerbeauftragte in seinem monatlichen Bericht an den Petitionsausschuss des Thüringer Landtags auch das Problem der geringen Verdienste durch „Werkstatteinkommen“, die dann auch noch – wie oben beschrieben –kompliziert mit anderen Leistungen verrechnet werden, thematisiert. Für den Bürgerbeauftragten ist klar: Mit dem geringen Verdienst und der dann noch erfolgenden Verrechnung wird die Selbstständigkeit von Menschen mit Behinderungen, die eigentlich das Ziel sein sollte, kaum befördert.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2024

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