Was lange währt… Überweisung vom Amt kommt nicht an
Im Pflegeheim war der Mann verstorben und seiner Frau war es nicht möglich, die Kosten für Bestattung selbst zu zahlen. Schließlich hatte der Heimaufenthalt des Ehemanns die Ersparnisse des Ehepaars völlig aufgebraucht. Die Bürgerin beantragte beim Sozialamt daher eine sogenannte Bestattungskostenhilfe. Als es vom zuständigen Landratsamt auch nach über 1,5 Jahren noch keine Entscheidung zu dem Antrag gab, bat die Frau den Bürgerbeauftragten um Unterstützung.
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Lösungsansatz und Ergebnis:
Im 12. Buch Sozialgesetzgesetzbuch (SGB XII) ist geregelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, wenn den hierzu Verpflichteten (in der Regel die Erben) nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Begriffe „Erforderlichkeit“ und „Zumutbarkeit“ sind sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe und daher der gerichtlichen Auslegung uneingeschränkt unterworfen. Das bedeutet verkürzt, das Gericht prüft in jedem Einzelfall, ob die Kosten erforderlich und sie dem Verpflichteten zumutbar sind.
Dies schien hier im Fall der Bürgerin jedoch nicht problematisch zu sein, denn, als sich der Bürgerbeauftragte mit dem zuständigen Sozialamt in Verbindung setzte und den Fall schilderte, erreichte er, dass der Antrag kurzfristig abschließend bearbeitet und die Leistung bewilligt werden konnte. Das Sozialamt sagte zu, dass Geld zeitnah zu überweisen. Als aber nach mehreren Wochen immer noch kein Geld auf dem Konto der Bürgerin war, bat die Bürgerin den Bürgerbeauftragten abermals um Unterstützung.
Im Rahmen eines Telefonates mit dem zuständiger Bearbeiter im Sozialamt konnte der Sachverhalt umgehend aufgeklärt werden. Das Geld war tatsächlich zeitnah ausgezahlt worden, aber zurückgekommen, da es die Bankverbindung nicht mehr gab. Denn auf dem Antrag auf Bestattungskostenhilfe – von vor über 1,5 Jahr (!) – war noch die alte Bankverbindung der Bürgerin angegeben. Nachdem die Bürgerin nunmehr die neue Bankverbindung mitgeteilt hat, konnte ihr per Sofortüberweisung das Geld umgehend ausgezahlt werden. Was lange währt …
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 2024