Arbeit in Behindertenwerkstatt nicht anrechnungsfähig für EU-Rente
Ob eine schwere Krankheit, Unfall oder psychische Probleme: Wer nicht mehr fähig ist zu arbeiten, kann eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Zuvor müssen drei Jahre Rentenbeiträge geleistet werden, damit im Ernstfall eine Erwerbsminderungsrente gezahlt werden kann. Diese drei Beitragsjahre müssen im Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen. Eine Bürgerin, die sich an den Bürgerbeauftragten gewandt hatte, konnte nicht verstehen, warum ihr die Erwerbsminderungsrente nicht gewährt wurde, obwohl sie zuletzt drei Jahre versicherungspflichtig gearbeitet hatte.
Drei Seiten Rentenbescheid, zwölf Seiten Rentenauskunft, zwei weitere Anlagen zum Bescheid – kein Wunder, dass die Bürgerin verunsichert war, als sie Post von der Deutschen Rentenversicherung erhielt. Ein erster Antrag auf Erwerbsminderungsrente einige Jahre zuvor war bereits abgelehnt worden mit der Begründung, dass die drei Beitragsjahre nicht erbracht und damit die Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente nicht vorlagen. Daraufhin hatte sie eine Arbeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung angenommen und war die erforderliche Zeit rentenversicherungspflichtig tätig. Aus welchem Grund also wieder eine Ablehnung?
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Lösungsansatz und Ergebnis
Stichtag für die Prüfung, ob die Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente (EU-Rente) vorliegen, ist der Tag des Leistungsfalls - also der Tag, an dem die leistungsrelevante Einschränkung im Erwerbsleben eintritt. Das kann zum Beispiel ein akutes Ereignis wie ein Unfall oder ein Herzinfarkt sein, aber auch generell eine akute Verschlechterung eines bereits bestehenden Krankheitsbildes.
Die Bürgerin hatte nach der ersten Ablehnung ihres Antrags nun in bester Absicht die drei versicherungspflichtigen Jahre in einer Behindertenwerkstatt absolviert. Was sie nicht wusste: bei Aufnahme einer Tätigkeit in einer solchen Werkstatt gilt man bereits als erwerbsgemindert, da man dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht. Der Tag, an dem der Leistungsfall also eingetreten war, war in diesem Fall just der erste Arbeitstag in der Werkstatt - und damit der Tag, an dem die Bürgerin glaubte, sich nun die Voraussetzungen für den Erwerb einer EU-Rente zu erarbeiten.
Die Erläuterung der Rechtslage durch den Bürgerbeauftragten war in diesem Fall zwar nicht das erhoffte Ergebnis für die Bürgerin, zumindest konnte sie den ablehnenden Bescheid nun besser nachvollziehen. Dieser Fall zeigt anschaulich und in gewisser Weise folgenschwer, wie wichtig umfassende Aufklärung und verständliche Informationen durch die Behörden bereits im Vorfeld für die Bürgerinnen und Bürger sind – ein Ziel, für das sich der Bürgerbeauftragte mit seinem Team seit vielen Jahren einsetzt.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.