Barrierefreieres Wohnen für Bürger möglich gemacht
Menschen mit Behinderung können häufig nur dann ein selbstbestimmtes Leben führen und am Leben in der Gemeinschaft sowie am Arbeitsleben teilhaben, wenn sie über eine barrierefreie Wohnung verfügen. Jeweils abhängig von der Behinderung und der Wohnsituation kann dies durch Umbau und Wohnungsanpassungsmaßnahmen, durch die Verwendung von Hilfsmitteln oder durch barrierefreies Bauen ermöglicht werden. Im vorliegenden Fall wandte sich ein Bürger, der ➤ schwerbehindert und außergewöhnlich gehbehindert ist, an den Bürgerbeauftragten. Der Mann fragte bei seiner Wohnungsbaugenossenschaft an, ob es möglich sei, einen zusätzlichen Handlauf im Treppenhaus anzubringen. Der Aufgang zu seiner Wohnung sei für ihn sehr beschwerlich. Seiner Bitte war die Wohnungsbaugenossenschaft nicht nachgekommen und begründete die Entscheidung damit, dass ein zusätzlicher Handlauf im Treppenhaus nicht zulässig sei, da dadurch die Durchgangsbreite des Treppenhauses eingeschränkt werden würde. Im Gefahrenfall sei das Treppenhaus Fluchtweg für alle Hausbewohner. Der Bürger zeigte sich enttäuscht. Vor allem darüber, dass nicht einmal der Versuch seitens der Wohnungsbaugenossenschaft unternommen wurde, ihm entgegenzukommen oder eine Alternative aufzuzeigen. Ermutigt durch einen Medienbericht über den Bürgerbeauftragten des Freistaats Thüringen wandte sich der Bürger direkt ihn und bat um Beratung und Hilfe in seinem Fall.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Der Bürgerbeauftragte setzte sich mit dem Beauftragten für Menschen mit Behinderung in Verbindung und fragte dort nach weiteren Handlungsmöglichkeiten. Die dort zuständige Bearbeiterin für Fragen der Barrierefreiheit und behindertengerechte Wohnraumgestaltung hielt die Ablehnung des Antrages durch die Wohnungsbaugenossenschaft für nicht sachgerecht. Zwischenzeitlich hatten sich nämlich die maßgeblichen Technischen Baubestimmungen geändert.
Vor dem Hintergrund dessen hat sich der Bürgerbeauftragte zusammen mit dem Behindertenbeauftragten erneut an die Wohnungsbaugenossenschaft gewandt und um erneute Prüfung der örtlichen Gegebenheiten gebeten. Im Ergebnis der Prüfung wurde der Einbau des Handlaufs nun von dem Vorstand doch genehmigt. Darüber hinaus vereinbarten die Wohnungsbaugenossenschaft und der Bürger bei einem gemeinsamen Vor-Ort-Termin in der Wohnung des Betroffenen die behindertengerechte Umgestaltung seines Badezimmers. Zwischenzeitlich informierte der Bürger den Bürgerbeauftragten in einem Brief, dass der zweite Handlauf montiert ist. Er bedankte sich ganz herzlich für die Unterstützung des Bürgerbeauftragten im Namen aller Hausbewohner.
In diesem Fall bestand der Beitrag des Bürgerbeauftragten in der Vernetzung der fachlichen Kompetenz. Die direkte und offene Kommunikation war zudem bei der Lösungsfindung sehr hilfreich.
(Stand: März 2015)