Betreuter und Betreuer – wann schaltet sich zusätzlich das Amtsgericht ein?
Eine Bürgerin war Betreuerin für ihren kranken, in einem Pflegeheim lebenden Vater. Sie schilderte dem Bürgerbeauftragten, dass ihr Vater jedoch keine Vorsorgevollmacht erteilt habe. Deshalb müsse sie, obwohl sie seine Betreuerin sei, vor einer Entscheidung bei „größeren Sachen“ den Rechtspfleger beim Amtsgericht beteiligen. Da nun der Verkauf des Hauses, in dem Vater lange lebte, anstand, stellte sich der Bürgerin ein zusätzliches Problem: der Rechtspfleger habe ihr mitgeteilt, vor seiner Zustimmung zu diesem Hausverkauf dennoch den Vater selbst befragen zu müssen. Die Bürgerin befürchtete nun, dass der Vater durch die damit verbundene Aufregung gesundheitlich Schaden nehmen könne. Außerdem sei anzunehmen, dass er den Sachverhalt infolge seiner Erkrankungen nicht mehr voll verstehen und dann ein sachlich nicht begründetes Veto gegen den (objektiv dringend erforderlichen) Hausverkauf einlegen werde. „Nun frage ich Sie,“ schrieb sie in ihrem Brief an den Bürgerbeauftragten, „darf der Rechtspfleger Herr xy meinen Vater diesbezüglich fragen? In meinem Betreuerausweis ist der Punkt mit Grundstücksangelegenheiten mit angekreuzt. Ich würde mich sehr über eine schnelle Antwort von Ihnen freuen. Im Voraus vielen Dank.“
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Lösungsansatz und Ergebnis
Der Bürgerbeauftragte erläuterte der Bürgerin zum besseren Verständnis zunächst fallbezogen die Grundzüge des Betreuungsrechtes:
Vom Betreuungsrecht betroffen sind Volljährige, die auf Grund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihr Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können. Durch das Betreuungsrecht soll den Betroffenen der notwendige Schutz und die erforderliche Fürsorge gewährt werden. Das persönliche Wohlergehen des Hilfebedürftigen steht dabei immer im Vordergrund. Das Betreuungsgericht kann einen nahen Angehörigen zum Betreuer bestellen und ihm damit die Befugnis verleihen, stellvertretend für den Betroffenen zu handeln. Die Aufgabenkreise, die dem Betreuer verliehen werden, legt das Betreuungsgericht konkret fest. In Betreuungssachen ist der Betreute selbst verfahrensfähig (§ 275 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG]), kann also selbstständig an diesem Verfahren teilnehmen und Erklärungen abgeben. Davon zu unterscheiden ist die sog. Geschäftsfähigkeit. Geschäftsfähig ist, wer im Rechtsverkehr wirksam Erklärungen abgeben kann. Das hängt davon ab, ob der Betroffene in der Lage ist, den Sachverhalt zu verstehen, die Folgen abzuschätzen und auch nach dieser Einsicht zu handeln. Sinn dieser Regelung ist es, den Betroffenen nicht zu entmündigen, wie es früher im Vormundschaftsrecht üblich war. Ein Betreuter bleibt also trotz Anordnung der Betreuung geschäftsfähig! Das hat zur Folge, dass sowohl der Betreuer selbst für den Betreuten als auch der Betroffene rechtswirksam handeln können.
Diese rechtliche Konstellation hat aber in der Praxis zur Folge, dass es ggf. in ein und derselben Angelegenheit zu gegensätzlichen Erklärungen von Betreutem und Betreuer kommen kann. Um hier eine sinnvolle Lösung zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber zweierlei vorgesehen: zum einen soll der Betreuer alle wichtigen Angelegenheiten mit dem Betreuten besprechen (siehe § 1901 Abs. 3 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Zum anderen kann das Betreuungsgericht, wenn dies wegen der konkreten Einzelfallumstände sinnvoll erscheint, anordnen, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, der Einwilligung des Betreuers bedarf (sog. Einwilligungsvorbehalt, § 1903 BGB).
Was den beabsichtigen Hausverkauf betraf, war es nun so: Nach deutschem Recht kann ein Gebäude immer nur mit dem dazugehörigen Grund und Boden veräußert werden. Wenn ein Haus verkauft werden soll, handelt es sich rechtlich demnach (auch) um eine Verfügung über ein Grundstück. Da es hierbei nicht selten um erhebliche Vermögenswerte geht und der Betreute daher besonders schutzwürdig ist, hat der Gesetzgeber die Befugnisse des Betreuers in diesem Zusammenhang beschränkt: § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB ordnet daher an, dass der Betreuer zur Verfügung über ein Grundstück der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedarf. Praktisch tätig werden tut das Vormundschaftsgericht in Person eines Rechtspflegers (§ 3 Nr. 2 b) Rechtspflegergesetz – RPflG -). Ob die Genehmigung erteilt wird, richtet sich nach einer umfassenden Interessenbewertung, in die verschiedene Belange eingehen und vom Rechtspfleger zu berücksichtigen sind.
Hieraus erklärte sich, dass der Rechtspfleger des Amtsgerichtes (= Vormundschaftsgericht) den Vater der Bürgerin einbinden musste. Die Sorge der Bürgerin hinsichtlich der vermutlichen Reaktion ihres Vaters auf den beabsichtigten Verkauf des Hauses war zwar nachvollziehbar. Allerdings war die Einbeziehung unumgänglich, so dass es auf die Art und Weise des (schonenden) Vorgehens ankommen würde. Da Rechtspfleger hier aber über eine erhebliche Erfahrung verfügen und im Umgang mit derlei Problemlagen geübt sind, war der Bürgerbeauftragte zuversichtlich, dass die Angelegenheit konstruktiv geklärt werden kann.
Diese Auskunft des Bürgerbeauftragten beruhigte die Bürgerin im Hinblick auf die nächsten Schritte beim Hausverkauf und die dabei nötige Beteiligung des Vormundschaftsgerichtes.
(Stand: August 2015)