Früher in Rente – Jobcenter fordert Leistungen zurück
Wenn sich zwei Sozialleistungsträger „ins Gehege“ kommen, entstehen für den Leistungsempfänger oft Unsicherheiten. Deshalb wandte sich ein Bürger an den Bürgerbeauftragten. Er hatte seine ➤ Altersrente beantragt. Zahlungsbeginn sollte nach damaliger Rechtslage im Oktober sein. Nun war aber in seinem Rentenbescheid vermerkt, dass aufgrund geänderter Rechtslage der Zeitpunkt des Rentenbeginns zwei Monate früher sei. Daraufhin erhielt der Bürger sogar eine Rentennachzahlung. Aufgrund dieser Nachzahlung forderte nun aber das ➤ Jobcenter von der Ehefrau des Bürgers eine Rückzahlung der geleisteten Zahlungen für eben diese zwei Monate. Der Bürger wollte nun vom Bürgerbeauftragten wissen, ob dies rechtens und tatsächlich eine Rückzahlung zu leisten sei.
Vor diesem Hintergrund setzte sich der Bürgerbeauftragte mit dem zuständigen Jobcenter in Verbindung. Das Jobcenter versprach, die Angelegenheit schnellstens zu prüfen. Der Bürgerbeauftragte wies das Ehepaar zusätzlich daraufhin, dass gegebenenfalls von einer Rückforderung abgesehen werden könne, wenn die Rentennachzahlung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die Ehefrau nicht mehr im Leistungsbezug des Jobcenters stand. Mittels des Nachweises der Eheleute über die Beendigung der Leistungsgewährung wollte das Jobcenter eine Entscheidung treffen und die Eheleute dann entsprechend informieren.
Insofern hat der Bürgerbeauftragte in diesem Fall faktisch mehr als nur informiert und über Möglichkeiten aufgeklärt. Er hat außerdem zwischen Bürger und Behörde vermittelt und mit seinem Bemühen dazu beigetragen, dass das Jobcenter den Sachverhalt nochmalig prüfte und so die Entscheidung zugunsten des Bürgers ausfiel, indem die Rückzahlungsforderung aufgehoben wurde.
(Stand: März 2015)