Gibt es die Mütterrente auch für Väter?
Diese Frage stellte ein Bürger berechtigterweise der Deutschen Rentenversicherung. Er habe seine drei Kinder alleine großgezogen. Der Bürger hinterfragte die Behauptung der Deutschen Rentenversicherung, dass Väter keinen Anspruch auf die ➤ Mütterrente haben und bat den Bürgerbeauftragten um Rat und Information.
Der Bürgerbeauftragte trug in einem Schreiben an den Bürger alle wesentlichen Informationen zum Thema Mütterrente zusammen:
Mit dem Begriff ‚Mütterrente‘ ist eine bessere rentenrechtliche Anerkennung der Erziehung von Kindern gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Für diese wurde bislang ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt. Seit dem 1. Juli 2014 kann für alle Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein zusätzliches Jahr mit Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Dadurch bleiben in der Regel Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.
Die Kindererziehungszeit kann aber immer nur ein Elternteil in Anspruch nehmen, und zwar derjenige, der das Kind in den ersten zwei Lebensjahren überwiegend erzogen hat. Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten, für die Beiträge als gezahlt gelten oder seit dem 1.6.1999 vom Bund an die Rentenversicherung tatsächlich gezahlt werden. Für Geburten vor 1992 werden die ersten zwei Jahre nach der Geburt des Kindes als Erziehungszeit angerechnet. Damit sind jeweils die ersten 24 Kalendermonate nach der Geburt des Kindes als Pflichtbeitragszeit belegt.
Grundsätzlich werden die Kindererziehungszeiten der leiblichen Mutter automatisch angerechnet. Ohne ihre Einwilligung gibt es keine Entgeltpunkte bzw. Mütterrente für Väter. Der Anspruch muss bei der Deutschen Rentenversicherung in einer gemeinschaftlichen Erklärung von Mutter und Vater übertragen werden. Diese Erklärung gilt allerdings immer nur für zukünftige Rentenauszahlungen und für maximal zwei Monate rückwirkend. Ein Vater kann die Zeiten bei der ➤ Rentenversicherung auch einfordern, allerdings muss er nachweisen können, dass er tatsächlich mit der Erziehung des Kindes in den ersten 24 Kalendermonaten nach Geburt betraut war.
Genau diesen Nachweis konnte der Bürger nicht liefern, zumal seine Aussage, er habe die Kinder alleine großgezogen erst für den Zeitraum nach der Trennung zutrifft. Hier waren die Kinder bereits älter als zwei Jahre.
Schließlich ist eine rückwirkende Übertragung, weil zum Beispiel die Kindsmutter verstorben ist, nicht möglich.
Der Bürgerbeauftragte wies den Bürger darauf hin, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Beratungstelefon unter 030 221911001 zu diesem Thema geschaltet hat.
(Stand: August 2015)