Hohe Beitragsschulden bei der Krankenversicherung
Aus den Jahren 2011 bis 2015 hatte eine Bürgerin im Jahr 2019 immer noch Beitragsschulden im fünfstelligen Bereich bei ihrer Krankenversicherung. Bei der damaligen Berechnung der Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung hatte die Krankenkasse die geltenden Höchstbeträge angesetzt, da die Bürgerin keine bzw. erst verspätet Gehaltsunterlagen vorgelegt hatte. Aber auch nach Vorlage derselben erfolgte keine rückwirkende Korrektur. Die Bürgerin, die tatsächlich während dieser Zeit nur gering verdient hatte, bat daher den Bürgerbeauftragten um Hilfe bei einer rückwirkenden Anerkennung des Mindestbeitrages durch die Krankenkasse.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Für die Bemessung des Beitrages in der freiwilligen Krankenversicherung werden neben dem Arbeitsentgelt auch alle anderen Einnahmen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2020: 4.687,50 €/Monat) berücksichtigt. Weist der Versicherte seine tatsächlichen Einnahmen nicht nach, setzt die Krankenversicherung den Höchstbetrag pro Monat an. Denn grundsätzlich ist der Versicherte in der Nachweispflicht geringerer Einnahmen. Die Rechtslage vor 2017 sah jedoch vor, dass gemäß § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V i.d.F.v. 21.07.2014 (gültig bis 31.12.2017) Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Eine rückwirkende Berücksichtigung kannte das Gesetz also bis dahin nicht.
Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich jedoch die Regelungen hinsichtlich des Nachweises geringerer Einnahmen dahingehend angepasst, dass nun eine rückwirkende Korrektur der Beitragsfestsetzung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Der Bürgerbeauftragte bat daher die Krankenkasse um Prüfung, ob auch im vorliegenden Fall eine rückwirkende Korrektur der Beitragsfestsetzung erfolgen kann.
Im Ergebnis erklärte sich die Krankenkasse tatsächlich bereit, aus Kulanz den Mindestbeitrag auch für die Jahre, in denen noch die alte Rechtslage galt, anzusetzen. Die Krankenkasse erließ der Bürgerin unter der Voraussetzung, dass diese die so erheblich geminderte Restforderung nunmehr in einer Summe begleicht, sogar erhebliche Säumniszuschläge und Mahngebühren. Die Bürgerin bezahlte daraufhin und bedankte sich vielmals beim Bürgerbeauftragten für seine Unterstützung.