Nachgehender Leistungsanspruch – Bürgerbeauftragter verhilft zu Krankengeld
Arbeitsunfähig erkrankt und dann fristlos gekündigt - als eine Bürgerin, die sich in dieser Notlage befand, darüber hinaus auch noch Schwierigkeiten mit ihrer Krankenkasse bei der Geltendmachung von Krankengeld hatte, suchte sie die Unterstützung des Bürgerbeauftragten.
Die Bürgerin war als Kurierfahrerin im Nachtdienst tätig. Immer weiter zunehmende Arbeitsbelastung verursachte über die Jahre gesundheitliche Beschwerden, die letztendlich zur Arbeitsunfähigkeit führten. Als die Bürgerin deshalb von ihrem Arzt krankgeschrieben wurde, reagierte der Arbeitgeber hierauf prompt mit einer fristlosen Kündigung – rückwirkend datiert auf den Tag vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit. Tatsächlich zugegangen war der Bürgerin das Kündigungsschreiben jedoch erst eine Woche später. Rechtlich vorgegangen ist sie gegen diese Kündigung trotz deren offensichtlicher Rechtswidrigkeit jedoch nicht.
„Dies nimmt nun [die Krankenkasse] zum Anlass, mir kein Krankengeld zu zahlen.“ So wandte sich die Bürgerin mit der Bitte um Hilfe an den Bürgerbeauftragten.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Zunächst prüfte der Bürgerbeauftragte die rechtlichen Hintergründe für die Entscheidung der Krankenkasse.
Es stellte sich das Problem, dass die Arbeitsunfähigkeit der Bürgerin zu einem Zeitpunkt festgestellt wurde, in dem ihr Arbeitsverhältnis bereits als beendet galt.
Zwar kann eine Kündigung grundsätzlich erst zum Zeitpunkt des Zugangs ihre rechtliche Wirkung entfalten und damit nicht rückwirkend ausgesprochen werden. Jedoch konnte dies hier zum Bedauern der Bürgerin von der Krankenkasse nicht berücksichtigt werden, da gegen die Kündigung nicht vorgegangen worden war, weshalb diese wirksam wurde.
Damit befand sich die Bürgerin in der misslichen Lage, dass am Tag der Entstehung des Krankengeldanspruchs eigentlich kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mehr bestand. Denn gemäß § 190 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches – Fünftes Buch (SGB V) endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. Der Anspruch auf Krankengeld indessen entsteht gemäß § 46 SGB V von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Vor diesem Hintergrund kontaktierte der Bürgerbeauftragte die Krankenkasse, um auf einen Ausweg aus dieser Notlage hinzuwirken. Durch seine vermittelnde Tätigkeit konnte glücklicherweise auch schnell eine Lösung gefunden werden. Diese bestand hier im sog. nachgehenden Leistungsanspruch:
Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht gemäß § 19 Abs. 2 SGB V Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Bei diesem nachgehenden Leistungsanspruch handelt es sich also um ein zeitlich begrenztes Fortbestehen von Leistungsansprüchen aufgrund der zuvor bestandenen Mitgliedschaft, wenn und solange die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dadurch wird verhindert, dass jede kurzfristige Unterbrechung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Verlust der Leistungsansprüche führt, sodass Lücken im Versicherungsschutz vermieden werden.
Da diese Voraussetzungen bei der Bürgerin erfüllt waren, konnte sie im Rahmen dieses nachgehenden Anspruchs die begehrte Krankengeldzahlung erhalten. So konnte durch die Unterstützung des Bürgerbeauftragten dem Bürgeranliegen – schnell und unbürokratisch – abgeholfen werden und die Bürgerin erhielt ihrer ohnehin misslichen Lebenssituation rasch und wirksam Hilfe.
Dieser Fall – Zusammentreffen von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Kündigung – zeigt aber leider auch, welche weiteren Konsequenzen es unter anderem für den Arbeitnehmer haben kann, wenn dieser nicht gegen eine rechtswidrige Kündigung vorgeht. Arbeitnehmer, die mit einer Kündigung nicht einverstanden sind und sich gegen deren Wirksamkeit wenden möchten, sollten daher unbedingt beachten, dass innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. Wird diese Frist versäumt, so wird jede noch so rechtswidrige Kündigung wirksam und kann im Nachhinein nicht mehr angegriffen werden.
In solchen Situationen empfiehlt der Bürgerbeauftragte – da diesem selbst ein Tätigwerden in arbeitsrechtlichen Fragen verwehrt ist – den Betroffenen, sich entsprechenden anwaltlichen Rat einzuholen.