Rechtmäßigkeit von Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld I
Den Bürgerbeauftragten erreichen auch immer wieder Anfragen zur Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch –Drittes Buch (SGB III). So meldete sich Anfang des Jahres ein Bürger, weil er Fragen zu einer möglichen Sperrzeit hatte.
Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Mit dieser Sanktion wird nach § 159 SGB III belegt, wer sich versicherungswidrig verhält, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. So tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Betroffene ohne wichtigen Grund das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und so die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Als „lösen“ des Beschäftigungsverhältnisses gilt es, wenn der nun Arbeitslose
das Beschäftigungsverhältnis selbst gekündigt hat,
im gegenseitigen Einvernehmen einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen hat
eine Absprache mit dem Arbeitgeber über die Beendigung der Beschäftigung getroffen hat oder als langjährig Beschäftigte/r Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit der Kündigung einverstanden ist und der Arbeitgeber Kündigungen bei langjähriger Betriebszugehörigkeit nur im Einvernehmen ausspricht.
Eine Sperrzeit tritt außerdem ein bei Arbeitsablehnung, bei unzureichenden Eigenbemühungen, bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Meldeversäumnissen oder bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung durch den Arbeitslosen.
Im hier vorliegenden Fall wurde einem jungen Mann eine Sperrzeit angedroht, weil er sein Beschäftigungsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen (Aufhebungsvertrag) zum 31.12. des Jahres beendet hatte. Er tat das, weil er mit seiner langjährigen Lebenspartnerin in Nordrhein-Westfalen (an deren Arbeitsort) einen gemeinsamen Haushalt gründen wollte. Am neuen – gemeinsamen – Wohnort wollte er ein neues Beschäftigungsverhältnis aufnehmen. Eine feste Stellenzusage mit Arbeitsbeginn zum 01.03.2017 lag bereits vor.
Der Bürgerbeauftragte empfahl dem Bürger, eine ausführliche Stellungnahme zum Aufhebungsvertrag bei der Agentur für Arbeit einzureichen, um zu begründen, dass er für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses einen wichtigen Grund hatte.
Ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes liegt nämlich vor, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen gegen die Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann. Als wichtige Gründe kommen berufliche, betriebliche und persönliche Umstände in Betracht. Ein wichtiger Grund kann auch vorliegen, wenn die Arbeitsplatzaufgabe erfolgte, um mit dem langjährigen Partner/der Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen zu ziehen. Ein Ortswechsel zwecks Begründung einer zuvor nicht bestehenden nichtehelichen Gemeinschaft stellt hingegen keinen wichtigen Grund dar.
In dem hier vorliegenden Fall ist eine Sperrzeit von zwölf Wochen eingetreten. Die vom Bürger vorgebrachten Argumente haben das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der Sperrzeitregelung nicht erkennen lassen. Es fehlte wohl an dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Aufhebungsvertrag und dem Arbeitsbeginn. Der Bürger wurde vom Bürgerbeauftragten auf die Möglichkeit hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einzulegen.