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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Rente bewilligt und doch kein Geld

Sehr aufgeregt und zugleich frustriert rief ein schwerbehinderter Bürger beim Bürgerbeauftragten an und schilderte, keinen Pfennig Geld mehr auf dem Konto zu haben. Er empörte sich: „Eigentlich habe ich von der Deutschen Rentenversicherung doch eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt bekommen und es war auch alles klar, wer von wem wie viel zurückzubekommen hat, doch nun stehe ich ohne Geld da!“ Er fragte: „Wovon soll ich denn nun leben?“ Er sei total entnervt, weil ihm niemand sagen könne, was eigentlich vor sich gehe und wohin er sich noch wenden könne, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. „Ich bin am Verzweifeln! Aber da hat mir jemand empfohlen, mich an Sie zu wenden, Sie könnten mir helfen.“ 

Der Bürgerbeauftragte versuchte zunächst, den Sachverhalt noch besser zu erhellen und von dem Bürger weitere Detailinformationen zu seiner Situation zu erhalten. Weil der Mann aber sehr aufgeregt und „mit dem ganzen Papierkram“ nicht mehr zurecht kam, war dies jedoch nicht möglich und die Arbeits- bzw. Faktengrundlage für den Bürgerbeauftragten somit reichlich „dünn“. Aus dem Gesagten und dem Erfahrungswissen im Team des Bürgerbeauftragten erschien wahrscheinlich, dass der Bürger wohl den Erhalt einer ➤ EU-Rente angestrebt, bis zu deren vollständiger Bewilligung jedoch zunächst weiter Leistungen der Arbeitsverwaltung erhalten hatte. Wird die EU-Rente dann gewährt, sprich: die Rentenbezugsberechtigung festgestellt, erfolgt dies rückwirkend vom Datum des Rentenantrages an. 

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Leistungsträger (hier: das Arbeitsamt) erst einmal Leistungen gewährt hat, obwohl die Leistungen von einem ganz anderen Sozialleistungsträger (Rentenversicherung) hätten aufgebracht werden müssen. Deshalb legt § 103 des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch (SGB X) auch einen Erstattungsanspruch des Leistungsträgers fest, dessen Verpflichtung nachträglich entfallen ist. Konkret: Im gegebenen Fall bekam die Arbeitsverwaltung von der Rentenversicherung das Geld, das sie dem Bürger seit dem Rentenantragsdatum gezahlt hatte, zurück. 

Je nach Lage des Einzelfalls (evtl. weitere Erstattungsansprüche noch anderer Träger) und der Höhe des Rentenanspruchs kann es zu der misslichen Situation kommen, dass das dem Leistungsempfänger zustehende Geld völlig aufgezehrt wird. Für diesen Fall muss er dann, wenn er seinen Lebensunterhalt sonst oder durch die Hilfe von Angehörigen nicht bestreiten kann, beim Sozialamt übergangsweise Grundsicherung beantragen. 

Im konkreten Fall setzte sich der Bürgerbeauftragte deshalb sofort mit der zuständigen Mitarbeiterin beim Landratsamt in Verbindung, die mit ihren spezifischen Fachkenntnissen zusätzlich Licht ins Dunkel brachte und von sich aus anbot, den Bürger in einem persönlichen Gespräch eingehend zu beraten. Mit ihm gemeinsam sollten seine Unterlagen gesichtet werden, um zu klären, was eigentlich genau los ist. 

„Schicken Sie ihn direkt zu mir – wir sind heute noch bis 12 Uhr und dann von 13.30 bis 17.30 Uhr da. Das kriegen wir hin und ich rufe sie dann zurück!“ Noch am Nachmittag des gleichen Tages meldete sich die Mitarbeiterin des Sozialamtes beim Bürgerbeauftragten: „Herr … sitzt gerade hier. Wir sind alles gemeinsam durchgegangen, haben seine Unterlagen sortiert und konnten seine Angelegenheit aufklären. Er hat eine nichtgeringe Rentennachzahlung bekommen, die aber auf ein falsches Konto ging. Von seiner Bank bekommt er jetzt Geld vorgestreckt, bis die Nachzahlung korrekt rückabgewickelt ist. Und eine laufende Rentenzahlung erhält er auch, so dass er nicht auf Grundsicherung angewiesen ist.“ 

Dieses Beispiel zeigt, wie hilfreich es für den Einzelnen sein kann, im Behördendickicht den richtigen Ansprechpartner zu finden, wie der Bürgerbeauftragte hier helfen konnte und wie effektiv, schnell und hilfreich das Zusammenwirken zweier Behörden zum Wohle des Bürgers funktionieren kann.

(Stand: März 2015)

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