Sozialversichert in der DDR – was tun bei fehlendem Nachweis für Rentenversicherung?
Das Arbeitsleben ist ausgefüllt, der Ruhestand in weiter Ferne und viel zu plötzlich steht dann doch der Renteneintritt kurz bevor. So manches Mal ist erst das der Moment, in dem einem auffällt, dass lange zurückliegende Sozialversicherungsnachweise fehlen – mit der Konsequenz, dass die errechnete Rente niedriger ist, als erhofft.
Üblicherweise werden Lohnunterlagen nur fünf Jahre vom Arbeitgeber aufbewahrt. Ein Nachweis für eine Tätigkeit zu bekommen, die länger zurückliegt, ist also nicht ganz einfach. Schwieriger wird es noch für Versicherte, die in der DDR beschäftigt waren, da häufig nicht mal mehr die Betriebe existieren und keine Chance auf späte Aufklärung besteht. So erging es auch einer Bürgerin, die Anfang der 80-er Jahre in einem VEB tätig war und der aber alle Dokumente über diese Zeit fehlten. Hilfesuchend wandte sie sich an den Bürgerbeauftragten.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Für die Klärung des Versicherungskontos, das die Rentenversicherung für jeden Versicherten führt, wurden die Arbeitgeber aus dem Beitrittsgebiet, also der ehemaligen DDR, zunächst verpflichtet, alle Lohnunterlagen bis Ende 2006 aufzubewahren. Damit sollte sichergestellt werden, dass die versicherungspflichtigen Zeiten, die ein Arbeitnehmer vor 1992 in der DDR erbracht hatte, entsprechend nachgewiesen und bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden. Diese Aufbewahrungsfrist wurde vom Gesetzgeber einmal um fünf Jahre bis Ende 2011 verlängert. In den Jahren 2005 bis 2007 hatten die Rentenversicherungsträger alle Jahrgänge mit Wohnsitz oder Arbeitszeiten im Beitrittsgebiet zu einer individuellen Kontenklärung aufgerufen. Auch bei der turnusgemäßen Versendung der Rentenauskünfte wurde auf die notwendige Klärung früherer Tätigkeiten in der DDR hingewiesen.
Für die Bürgerin, der ihr Versäumnis nun eine deutliche Einbuße bei der Rentenhöhe erbracht hätte, hatte der Bürgerbeauftragte dennoch eine gute Nachricht. Das Sozialgesetzbuch regelt für Fälle, in denen der Nachweis mit den üblichen Versicherungsunterlagen und sämtlichen erreichbaren Beweismitteln nicht geführt werden kann, dass auch eine Glaubhaftmachung von Beitragszeiten anerkannt werden kann.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass im Beitrittsgebiet die Versicherungsunterlagen nicht beim Versicherungsträger, sondern grundsätzlich von den Versicherten aufbewahrt und dem Versicherungsträger erst im Leistungsfall vorgelegt wurden. Dieses System hatte für die Versicherten natürlich ein höheres Verlustrisiko. Der Beweisnotstand, in den Bürgerinnen und Bürgern gerieten, wenn sie keine Unterlagen mehr vorweisen konnten, sollte mit der Möglichkeit der Glaubhaftmachung abgemildert werden.
Für diese Glaubhaftmachung müssen die betroffenen Versicherten versuchen, alle Informationen - also z.B. wann und wie lange, was und mit wem gearbeitet wurde - bei der Rentenversicherung einzureichen. Hilfreich sind dabei alle Materialien, die sachdienliche Hinweise enthalten. Dazu können z.B. auch Zeugen benannt werden, also ehemalige Arbeitskollegen oder Mitarbeiter aus der Lohnbuchhaltung, außerdem Fotos von Betriebsfeiern, Auszeichnungen und weiteres mehr. Der Rentenversicherungsträger kann auch eine entsprechende eidesstattliche Erklärung als Mittel der Glaubhaftmachung zulassen.
Mit diesen Informationen ausgestattet machte sich die betroffene Bürgerin hoffnungsfroh auf die Suche nach alten Fotos und Zeugnissen und bedankte sich beim Bürgerbeauftragten für die Hilfe.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.