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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Zuschuss zur Krankenversicherung der Rentner

Die gesetzliche Rentenversicherung informiert immer wieder öffentlich darüber, dass der Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner derzeit (2021) einheitlich für alle Krankenkassen 14,6 Prozent beträgt und dass die Rentenversicherung den Kassenbeitrag zur Hälfte trägt.

Dass „die Hälfte“ jedoch nicht immer die tatsächliche Hälfte bedeutet, zeigte das Beispiel eines freiwillig versicherten Rentners, der sich mit der Bitte um Überprüfung seines Krankenkassenbeitrages an den Bürgerbeauftragten gewandt hatte.

Der Bürger erhielt zusätzlich zu seiner Rente von rund 640 € von seiner Rentenversicherung einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von rund 50,- €. Der tatsächliche Beitrag, den seine Kasse von ihm verlangte, betrug jedoch 171 €. Der Bürger fragte sich, ausgehend von der o.g. Information, dass die Rentenversicherung die Hälfte des Krankenversicherungsbetrages bezuschusse, ob man sich gegebenenfalls bei ihm verrechnet habe.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Der Zuschuss zur Krankenversicherung ist in § 106 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelt. Danach erhalten Rentner einen Zuschuss zur Krankenversicherung vom Rentenversicherungsträger, wenn sie entweder

  • als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder
  • privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz unterliegt,

versichert sind. Dieser Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung muss beantragt werden und besteht frühestens ab Rentenbeginn. Durch die Zuschussleistung erhalten die oben genannten Rentenbezieher eine Leistung in der Höhe, die dem Beitragsanteil der Rentenversicherung an der Krankenversicherung für versicherungspflichtige Rentner (vgl. § 249a SGB V) entspricht.

Die Höhe des Zuschusses ist vom Gesetzgeber in § 106 Abs. 2 SGB VI vorgegeben, und zwar als die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (14,6 %) zuzüglich des von der zuständigen Krankenkasse festgesetzten Zusatzbeitragssatzes (ca. 1,2 %), also die Hälfte von 15,8 % (=7,9%) des Zahlbetrages der Rente. Die Höhe des Zuschusses berechnet sich also nicht nach dem tatsächlichen Krankenkassenbeitrag, sondern an der Rentenhöhe!

Im konkreten Falle des Bürgers betrug der Zahlbetrag der Rente 640 €. Auf diesen Zahlbetrag ist der allgemeine Beitragssatz der KK (= 15,8 %) anzuwenden: 15,8 % von 640 € = 101,12 €.

Der so errechnete Betrag ist zu halbieren, denn der Zuschuss wird nur in Höhe des halben Betrages, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes auf den Zahlbetrag der Rente ergibt, geleistet: 101,12 € / 2 = 50,56 €. Im Ergebnis dessen betrug der individuelle Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung des Bürgers 50,56 €.

Dass der Bürger seiner Krankenversicherung aber deutlich mehr als den hier nach dem Zahlbetrag der Rente berechneten hälftigen Beitragssatz bezahlen musste, hatte folgenden Hintergrund:

Bei geringen Einkommen müssen freiwillig Versicherte ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens einen Mindestbeitrag zur Krankenversicherung zahlen. Dieser wird aus einer gesetzlich festgelegten Mindesteinnahme (2021 monatlich 1096,67 €) berechnet und betrug zuletzt monatlich 171,08 €. Von diesem Beitrag bezuschusste der Rentenversicherungsträger die oben errechneten 50,56 €. Die Differenz musste der Bürger aber selbst tragen.  

Schlussendlich zahlt die Rentenversicherung für freiwillig versicherte Rentner also nicht die Hälfte des Beitrages, den die Krankenversicherung verlangt, sondern sie zahlt die Hälfte des Beitragssatzes, der sich aus dem Zahlbetrag der Rente errechnet. Auch wenn das Ergebnis den Bürger nicht erfreute, konnte der Bürgerbeauftragte doch ein Missverständnis ausräumen.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

 

 

 

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