Keine rentenrechtliche Berücksichtigung von Pflegezeiten in der DDR
In den 1980iger Jahren hatte eine Bürgerin ihre schwer erkrankte Mutter ein Jahr zu Hause betreut und gepflegt. Während dieser Zeit war sie nach Vorlage eines entsprechenden Attestes von ihrem damaligen Arbeitgeber, einem DDR-Kombinat, von der Arbeit freigestellt worden. Diese Zeiten waren in ihrem Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) auch aufgeführt, wurden aber, nach Ansicht der Bürgerin, nunmehr bei ihrer Rentenberechnung gar nicht mit berücksichtigt. Die Bürgerin konnte dies nicht nachvollziehen und bat den Bürgerbeauftragten um Klärung der Frage, ob ihre Pflegezeiten rentenrechtliche Anerkennung finden können.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Grundsätzlich haben Versicherte Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen, § 34 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Zu den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gehört, dass die Zahlung von Pflichtbeiträgen nachgewiesen wird. Neben diesen Pflichtbeitragszeiten gibt es aber auch beitragsfreie Zeiten, die unter bestimmten Voraussetzungen rentenrechtliche Berücksichtigung finden können. Für die Zeiten, in denen aber keine Pflichtbeiträge geleistet werden und die auch nicht als anerkannt beitragsfreie Zeiten gelten, besteht somit regelmäßig kein rentenrechtlicher Anspruch.
Aus dem Rentenbescheid der Bürgerin ergab sich, dass die Zeiten der Pflege als „Arbeitsausfalltage“ gekennzeichnet waren. Beiträge zur Sozialversicherung der DDR waren nicht gezahlt worden, da die Bürgerin in dieser Zeit weder angestellt noch selbständig beschäftigt gewesen war. Auch freiwillige Versicherungsbeiträge waren nicht gezahlt worden. Damit hätten diese beitragsfreien Zeiten nur Berücksichtigung finden können, wenn es sich um anerkannte beitragsfreie Zeiten gehandelt hätte. Um solche handelte es sich aber bei den Pflegezeiten der Bürgerin nicht.
Ehrenamtliche Pflegezeiten können in Deutschland als rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten erst seit 1995 mit Einführung der Pflegeversicherung rentenrechtlich anerkannt werden. Vorher hatte der Gesetzgeber lediglich für einige enge Regelungsbereiche für den Zeitraum zwischen 01.01.1992 und 31.03.1995 mit einer sog. Pflegeberücksichtigungszeit eine Übergangsregelung geschaffen.
Eine Anrechnung ihrer Pflegeleistung als Pflegeberücksichtigungszeit schied für die Bürgerin aber aus, da diese Möglichkeit, die aus Gründen des Vertrauensschutzes geschaffen worden war, nur für die benannte Übergangszeit anerkannt und als solche speziell gesetzlich geregelt worden war, vgl. § 249b SGB VI. Für vor 1992 liegende Zeiten gab es aber in Deutschland – Ost wie West – keine gesetzliche Regelung, wonach eine rentenrechtliche Anerkennung von Pflegezeiten hätte erfolgen können.
Auch die Gerichte haben sich wiederholt mit der Frage der rentenrechtlichen Anerkennung von Zeiten der Pflege zu DDR-Zeiten befasst. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG), des obersten Gerichtes der Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland, ist aber eine vor dem 01.01.1992 ausgeübte Pflegetätigkeit keine rentenrechtliche Zeit im Sinne von §§ 3 Satz 1, Nr. 1a, 249b SGB VI. Insofern sahen die Gerichte hier weder eine Vergleichbarkeit mit Kindererziehungszeiten, die rentenrechtliche Berücksichtigung finden, noch mit Zeiten der Arbeitslosigkeit.
Dass die Zeiten der Pflege am Ende doch nicht ganz unberücksichtigt geblieben waren, erläuterte der Bürgerbeauftragte der Bürgerin anhand ihres Rentenbescheides. Da die Bürgerin in der Zeit der Pflege auch ihre minderjährigen Kinder betreut hatte, wurde zumindest dies als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung mit angerechnet.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.