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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Sperrbügel für Behindertenparkplätze

Aufgrund ihrer ➤ Schwerbehinderung wurden für Bürger in einem Wohngebiet personenbezogene Behindertenparkplätze mit zugewiesener Parknummer eingerichtet. Der Vermieter der Wohneinheiten gab nun bekannt, dass alle Parkplätze zukünftig mit Sperrbügel versehen werden und nach Abschluss dieser Maßnahme gegen ein Nutzungsentgelt gemietet werden können. Im Rahmen einer Rücksprache mit dem Vermieter sei den Betroffenen mitgeteilt worden, dass auch die mit Nummer zugewiesenen Behindertenparkplätze in dieser Straße davon betroffen seien. Die Anwohner hätten aber die Möglichkeit, bevorzugt den bisherigen Parkplatz anzumieten. 

Für die betroffenen Bürger stellte sich nun die Frage, wie ein Behinderter, der sich z.B. nur mit Gehilfen fortbewegen und nicht bücken kann oder auch ein Behinderter, der im Rollstuhl sitzt, den Sperrbügel betätigen soll? 

Zwei betroffene Bürger baten deshalb den Bürgerbeauftragten um Hilfe mit dem Ziel, die zugewiesenen Behindertenparkplätze auch weiterhin kostenfrei und ohne Sperrbügel nutzen zu können. In der Straße gäbe es eine hohe Anzahl an Behindertenparkplätzen, da sich in dem Wohngebiet viele behindertengerechte Wohnungen befänden.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte bat den Behindertenbeauftragten des Freistaats Thüringen um eine Stellungnahme und Lösungsansätze. Dieser bestätigte in einer Stellungnahme, dass es keinen Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines kostenlosen Parkplatzes gegenüber dem Vermieter gibt. Allerdings sei hier insbesondere die Position der Stadt als Straßenverkehrsbehörde von Interesse. Denn diese hatte seinerzeit zur Ausschilderung der Parkplätze eine straßenverkehrsrechtliche  Anordnung erlassen. Es sei zu hinterfragen, warum eine Beschilderung der Parkplätze nun scheinbar nicht mehr erforderlich sei.

Nach Darlegung des Sachverhalts durch den Bürgerbeauftragten beim Straßenverkehrsamt, lud die Behörde die Wohnungsbaugenossenschaft zu einem Gespräch ein und fand eine Lösung im Sinne der Betroffenen.

Der Bürgerbeauftragte moderierte zwischen Bürger, Straßenverkehrsamt und Wohnungsbaugenossenschaft und konnte im Ergebnis erreichen, dass die Behindertenparkplätze mit Parkausweisnummer bestehen bleiben und auch nicht mit einem Sperrbügel versehen werden.

(Stand: August 2015)

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