Übernahme der Beiträge für eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach dem SGB XII
Im Rahmen einer Bürgersprechstunde hat sich eine Bürgerin an den Bürgerbeauftragten gewandt und folgende Problemlage geschildert: Die Bürgerin hatte bis Ende August Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – ➤ Grundsicherung für Arbeitssuchende (sogenanntes ALG II). Ab September erhielt die Bürgerin nun eine ➤ Erwerbsminderungsrente. Während des Bezuges von ALG hat der Träger der Grundsicherung den Beitrag zur ➤ gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Ende September erhielt nun die Bürgerin von ihrer Krankenkasse die Information, dass sie ab 01.09. aufgrund des Rentenbezugs selbst für die Beiträge zur Krankenversicherung im Rahmen der ➤ freiwilligen Krankenversicherung aufkommen muss. Das traf die Bürgerin überraschend, da es ihr so nicht bekannt war. Für die Bürgerin stellte die rückwirkende Zahlung des Beitrages eine besondere Härte dar, da sie außer der Erwerbsminderungsrente kein weiteres Einkommen hat.
Nach Rücksprache mit der Krankenkasse wurde der Bürgerin geraten, einen Antrag auf Übernahme der ➤ Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung beim zuständigen Sozialamt zu stellen. Beiträge für eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung werden vom Sozialhilfeträger nach § 32 SGB XII übernommen, wenn eine Hilfebedürftigkeit nach § 27 Abs. 1 und 2 SGB XII vorliegt .
Die Bürgerin hatte daraufhin einen entsprechenden Antrag auf Übernahme der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung beim zuständigen Sozialamt gestellt. Diesem Antrag wurde entsprochen. Die Bürgerin dankte dem Bürgerbeauftragten für die Unterstützung in dieser für sie sehr schwierigen Lage.
(Stand: Dezember 2015)
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Lösungsansatz und Ergebnis
Der Bürgerbeauftragte ermutigte die Bürgerin, den ➤ Widerspruch aufrecht zu erhalten. Er regte an, dass die Bürgerin eine sachlich fundierte Darstellung des Sachverhalts erstellt und dem Widerspruch beifügt. Hierbei unterstützte der Bürgerbeauftragte inhaltlich.
Im Ergebnis konnte erreicht werden, dass dem Widerspruch im Sinne der Bürgerin abgeholfen wurde. Sie musste die bereits gezahlte Berufsausbildungsbeihilfe nicht zurückzahlen. Auch die Fahrtkosten wurden übernommen!
(Stand: Dezember 2015)