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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Das unnötige Laufenlassen von Busmotoren verärgert Anwohner

„Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen.“ So steht es im § 30 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geschrieben. Dass viele Verkehrsteilnehmer sich nicht an den vorangegangenen Paragraphen halten, erlebt eine Bürgerin fast täglich. 

Die Bürgerin wohnt in unmittelbarer Nähe eines Busparkplatzes. Die dort wartenden Busse lassen oftmals stundenlang die Motoren laufen. Was für die Klimaanlagen in den Reisebussen angenehm ist, bedeutet für die Bürgerin und ihre Nachbarn eine Belastung durch Lärm und für die Umwelt eine zusätzliche Belastung mit Schadstoffen! Daher bittet Sie den Bürgerbeauftragten, sich dafür einzusetzen, dass an den Busparkplätzen Schilder aufgestellt werden, die das Laufenlassen der Motoren im Stand untersagen.

In einem persönlichen Gespräch mit dem Abteilungsleiter des Verkehrsamtes wurde das Anliegen und die Bitte der Bürgerin vorgetragen. Im Ergebnis konnte auf kurzem unbürokratischem Weg erreicht werden, dass das zuständige Verkehrsamt an den Busparkplätzen Schilder aufstellen wird, die zum Ausschalten der Motoren auffordern.

Darüber hinaus ist - wie eingangs erwähnt -, das unnötige Laufenlassen von Motoren nach § 30 Abs. 1 StVO ohnehin nicht zulässig. Nach der StVO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen den vorgenannten Paragraphen verstößt. Bei Verstößen gegen § 30 Abs. 1 StVO haben betroffene Bürger die Möglichkeit eine Anzeige beim Ordnungsamt mit Nennung des Kennzeichens zu machen.

(Stand: August 2014)

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