Es werde Licht! Straßenbeleuchtung wieder eingeschaltet
Ein Bürger wandte sich hilfesuchend an den Bürgerbeauftragten, nachdem er sich bereits zwei Jahre ohne Erfolg um die Wiederinbetriebnahme einer aus Energiespargründen von der Kommune abgeschalteten Straßenlampe bemüht hatte.
Diese Lampe habe, so erzählte der Bürger, einst den oberen Teil einer Stichstraße beleuchtet, in dem seine über 60 bzw. 70 Jahre alten Eltern und eine weitere Familie wohnen. Diese Straße berge als einzige Zuwegung zu den Wohngrundstücken aufgrund ihrer Beschaffenheit (fehlende Oberflächenbefestigung, kein Gehweg) ein enormes Unfallrisiko. Insbesondere sei diese Zuwegung ab Einbruch der Dunkelheit ohne Taschenlampen nicht mehr passierbar und biete darüber hinaus für Einbrecher oder einen Überfall die perfekte Ausgangssituation.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Der Bürgerbeauftragte informierte den Bürger zunächst über die rechtlichen Rahmenbedingungen:
Die ausreichende Beleuchtung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist eine kommunale Aufgabe der Daseinsvorsorge. Die Straßenbeleuchtung dient der Sicherstellung der Verkehrssicherheit sowohl für den Fahrzeug- als auch für den Personenverkehr. Darüber hinaus trägt sie zur Steigerung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere zur Kriminalitätsprävention, bei. Straßenbeleuchtung schützt die Kommune aber auch vor Schadenersatzansprüchen infolge von Verkehrsunfällen und dient der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht.
Diese Verpflichtung steht allerdings regelmäßig unter der Einschränkung „des Zumutbaren“ bzw. der „Leistungsfähigkeit“ der Kommune. In einigen Bundesländern enthalten die Straßengesetze die Normierung einer Beleuchtungspflicht (z. B. § 41 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg oder Artikel 51 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz). Eine solche ist in Thüringen hingegen nicht vorgesehen. Vielmehr bestimmt das Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) in § 9 Abs. 1, Sätze 1 und 2 zur sog. Straßenbaulast: „Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern.“ § 9 Abs. 2 ThürStrG formuliert sodann: „Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören nicht das Schneeräumen, das Streuen bei Schnee- oder Eisglätte, die Reinigung und die Beleuchtung.“
Träger der Straßenbaulast sind bei kommunalen Straßen die Gemeinden und Städte. Sie haben demnach unter Berücksichtigung der eingangs genannten Aspekte abzuwägen, ob und in welchem Umfang sie für die von ihnen verantworteten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Straßenbeleuchtung bereitstellen wollen.
Den oben genannten Vorzügen der Straßenbeleuchtung steht der Umstand gegenüber, dass sie einen sehr hohen Anteil am Gesamtstromverbrauch der Kommunen hat und damit die kommunalen Haushalte erheblich belastet. Gemäß der Thüringer Kommunalordnung hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft jedoch so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung – ThürKO -); auch ist die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen (§ 53 Abs. 2 ThürKO).
Die Kommune muss deshalb im Rahmen ihrer Haushaltssituation zwischen jenen beiden oben genannten, sich gegenüberstehenden Belangen einen angemessenen Ausgleich finden. Um Kosten zu sparen, wird daher häufig die Zeit, in der die Straßenbeleuchtung eingeschaltet ist, reduziert oder es werden punktuelle Abschaltungen vorgenommen.
Hinsichtlich dieser gemeindlichen Entscheidung ist an die rechtlichen Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung zu erinnern:
Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 91 Abs. 1 und 2 der Thüringer Landesverfassung garantieren die sog. kommunale Selbstverwaltungsgarantie. Sie sichert die Einrichtung der kommunalen Selbstverwaltung und damit zunächst einmal die Existenz von Gemeinden und Kreisen als solchen (Einrichtungs- bzw. institutionelle Garantie). Die kommunale SV-Garantie beinhaltet aber auch, dass den Gemeinden ein ganz bestimmter eigener Aufgabenbereich zugewiesen ist. Dies ist insbesondere jener der öffentlichen Daseinsvorsorge. Innerhalb dieser Bereiche haben die Kommunen die Befugnis, im Rahmen des geltenden Rechts eigenverantwortlich und autonom Entscheidungen zu treffen. Hierbei kommt ihnen ein weiter Bewertungs-, Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum zu. Die konkrete Entscheidung in der Sache obliegt dann dem nach dem demokratischen Repräsentationsprinzip hierzu berufenen Organ (Gemeinderat, Stadtrat), dessen Zusammensetzung die Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Wahlentscheidung bestimmen.
Aus diesen Gründen, und weil demgemäß also eine zufriedenstellende Klärung der vom Bürger vorgetragenen Angelegenheit nur in Kooperation mit der betreffenden Kommune erreicht werden konnte, setzte sich der Bürgerbeauftragte mit dem Bürgermeister des Ortes in Verbindung. Ziel war es, die bei der Kommune Zuständigen für die Belange der Anwohner zu sensibilisieren und eine in deren Sinne liegende Abhilfe zu vermitteln.
Hierauf teilte die Kommune zunächst mit, das Anliegen des Bürgers bereits mehrfach geprüft zu haben und immer wieder zu dem Ergebnis gekommen zu sein, es bei der geschilderten Situation zu belassen. In den letzten Jahren habe die Kommune sehr intensiv nach Einsparmöglichkeiten bei den Energiekosten für die Straßenbeleuchtung gesucht. Im Zuge dessen seien in der gesamten Ortslage bestimmte Straßenlampen, die absolut nicht notwendig seien, abgeschaltet worden. Auch im vorliegenden Fall sei für die abgeschaltete Laterne keine Notwendigkeit gegeben. Die Laterne stehe keineswegs vor dem Wohnhaus der Eltern, sondern befinde sich weit abseits. Die Zuwegung zum Wohnhaus sei ca. 25 m entfernt, sodass die Abschaltung keinerlei Auswirkungen auf den Hauseingang habe. Es sei nicht kommunale Aufgabe, Wanderwege bzw. Zuwegungen zu Gärten oder Garagen zu beleuchten.
Mit dieser Antwort waren der Bürger und auch die von dieser Situation betroffenen Anwohner freilich nicht einverstanden. So wurden die seitens der Kommune genannten Entfernungen als Falschangeben bezeichnet und dem Bürgerbeauftragten vom Bürger selbst festgestellte Maßangaben übermittelt. Schließlich wurde die abends in der Stichstraße vorherrschende Dunkelheit mit einer Bilddokumentation veranschaulicht.
Um sich von den Gegebenheiten vor Ort nun selbst ein Bild machen und ggf. bestehende Möglichkeiten einer konstruktiven Lösung im Sinne aller Beteiligten besprechen zu können, schlug der Bürgerbeauftragte die Durchführung eines gemeinsamen Ortstermins vor.
Einen solchen Ortstermin führte die Kommune daraufhin allein durch. Der Bürgerbeauftragte erhielt hierauf dann die Nachricht, dass die Straßenlampe zugeschaltet bzw. repariert werde, womit dem Bürgeranliegen tatsächlich abgeholfen war.
Der Fall ist ein gutes Beispiel dafür, dass Ortstermine bzw. schon die Ankündigung ihrer Durchführung eine Lösung in der Sache sehr befördern können.