Falsche Bauberatung beim Amt
Bürgerbeauftragter intervenierte im Konflikt zwischen Bürger und Behörde
Ein Baugrundstück gefunden zu haben und dies noch in der Nähe des Wohnsitzes der eigenen Familie, ist für viele ein Glückstreffer. Im konkreten Fall wollte ein junger Mann auf dem benachbarten Grundstück seiner Eltern sein Eigenheim errichten. Doch das Bauamt machte ihm einen Strich durch die Rechnung und lehnte seine Bauvoranfrage zunächst mündlich und dann sieben Monate später auch schriftlich ab. Als Begründung führte das Bauamt an, dass sich das geplante Gebäude zwar im Innenbereich befinde, sich jedoch nicht in die dörfliche straßenseitige Blockrandbebauung einfüge. Dies sei allerdings Voraussetzung für eine Genehmigung. Angesprochen war damit das sog. Einfügungsgebot des § 34 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Die Bürger suchten daraufhin das Gespräch mit dem Bauamt. Hierbei empfahl die Behörde, das beabsichtigte Gebäude an anderer Stelle auf dem Grundstück zu planen, und stellte für diesen Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens in Aussicht. Dies nahmen die Bürger dann zum Anlass, eine entsprechende Planung in Auftrag zu geben. .Zur großen Überraschung der jungen Familie wurde jedoch auch der auf diese Planung zurückgehende Bauantrag wiederum abgelehnt. Diesmal mit der Begründung, dass sich das geplante Gebäude im angrenzenden Außenbereich befinde und dessen Errichtung nicht möglich sei. Die Bürger verstanden die Welt nicht mehr. Denn selbst mit Beratung des Bauamtes war es ihnen nicht möglich, einen genehmigungsfähigen Bauantrag zu stellen. Verzweifelt wandten sie sich an den Bürgerbeauftragten in der Hoffnung, er könne ihnen doch einen Weg aufzeigen, wie das Bauvorhaben doch noch umgesetzt werden könne.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Der Bürgerbeauftragte, ebenfalls erstaunt über die Vorgehensweise der Bauverwaltung, nahm sich der Sache an. Er prüfte die vorliegenden Unterlagen und lud alle Beteiligten zu einem Ortstermin ein. Nachdem die Beteiligten die Gegebenheiten vor Ort begutachtet hatten, wurden mehrere Möglichkeiten einer Bebauung diskutiert. Im Ergebnis konnte eine für die Bürger durchführbare und dennoch rechtlich einwandfreie Lösung gefunden werden.
Um eine zielführende Entwurfsplanung sicherzustellen, einigten sich die Beteiligten, dass die Bürger schnellstmöglich einen Termin mit ihrem Architekten und dem Bauamt vereinbaren, um weitere Details zu besprechen. Sobald die Antragsunterlagen vollständig vorliegen, wurde eine kurzfristige Genehmigung des besprochenen Bauvorhabens zugesagt. Zwei Monate später wurde der Bauantrag positiv beschieden. Die Bürger waren hierüber sehr glücklich.
Hinsichtlich einer möglichen Falschberatung der Bürger durch die Bauverwaltung vor der zweiten Antragstellung und des dadurch entstandenen Schadens in Höhe der Planungskosten wies der Bürgerbeauftragte die Bürger auf die Möglichkeit der Geltendmachung eines Staatshaftungsanspruches hin
(Stand: Dezember 2016)