Die ungeahnten Nebenkosten einer Photovoltaikanlage
Ein Bürger hatte bereits über ein Jahrzehnt eine Photovoltaikanlage betrieben und speiste aus dieser in das regionale Versorgungsnetz auch entgeltlich Strom ein. Sehr zu seiner Überraschung verlangte die örtliche Industrie-und Handelskammer (IHK) aufgrund des erwirtschafteten Gewinns aus dieser Anlage nunmehr aber plötzlich Kammerbeiträge von ihm. Der Bürger, der diese „Zwangsmitgliedschaft“ nicht nachvollziehen konnte und dem auch der von der IHK angegebene Steuerbescheid als Berechnungsgrundlage noch unbekannt war, hatte sich zunächst mit der Bitte um Klärung an das zuständige Finanzamt gewandt. Da er von dort aber keine zufriedenstellende Auskunft erhielt und dieses nur auf einen online übersandten Steuerbescheid verwies, den der Bürger aber gar nicht erhalten hatte, bat er den Bürgerbeauftragten um Unterstützung bei der Klärung dieser Angelegenheit.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Bemessungsgrundlage für eine Beitragspflicht zur IHK ist der Gewerbeertrag, hilfsweise der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, den das Finanzamt für das betreffende Kalenderjahr feststellt. Liegt der Gewerbeertrag/Gewinn dabei unter 5.200 €, kann eine Beitragsbefreiung erfolgen (vgl. § 3 Abs. 3 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, IHKG).
Nach Prüfung des Einkommenssteuerbescheides, den das Finanzamt auf Aufforderung des Bürgerbeauftragten erneut an den Bürger übersandt hatte, konnte festgestellt werden, dass seine Einkünfte aus der Photovoltaikanlage im betreffenden Jahr über einem Betrag von 6.000 € lagen und damit tatsächlich auch eine beitragspflichtige Mitgliedschaft in der IHK begründet hatten. Damit musste der Bürger auch den geforderten Mitgliedsbeitrag zahlen.
Der Bürgerbeauftragte konnte den Bürger aber über eine neu geschaffene Möglichkeit, sich als Betreiber einer kleinen Photovoltaikanlage ggf. von der Gewerbesteuer befreien zu lassen, informieren. Dies mit der Folge, dass auch keine Mitgliedschaft und Beitragspflicht in der IHK entstehen würde.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nämlich eine Erleichterung für Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10,0 kW/kWp sowie für Betreiber von vergleichbaren Blockheizkraftwerken mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW geschaffen. Es informierte in einem Rundschreiben die obersten Finanzbehörden der Länder im Juni 2021 darüber, dass für diese Betreiber „auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen (ist), dass diese ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und es sich daher um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt“. Mit der Steuerbefreiung ist dann auch eine Befreiung von der IHK-Pflichtmitgliedschaft möglich.
Weitere Informationen hierzu finden Sie hier:
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.