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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Kann man auf seinem Grundstück tun und lassen, was man will?

Reichlich genervt hatte ein Bürger Hilfe beim Bürgerbeauftragten gesucht: Das Grundstück seines Nachbarn habe sich in den letzten Jahren zusehends in eine regelrechte Müllkippe verwandelt, klagte der Bürger. „Mein Nachbar verteilt praktisch alles, was normalerweise in der Müll- oder Gelben Tonne entsorgt wird, über sein Grundstück.“ Dort befänden sich auch zahlreiche Aufschüttungen aus Bauschutt und Erdaushub und an einem Wintertag habe der Nachbar gar Asche auf die Eisdecke des benachbarten zugefrorenen Flüsschens gekippt. „Der Gipfel aber ist, dass er seinen beiden großen Hunden halbe Rinderbeine als Kauknochen hinwirft - die Fliegenschwärme und den Gestank bei warmem Wetter können Sie sich vorstellen!“ Obwohl er sich telefonisch an die zuständigen Behörden gewandt habe, sei nichts passiert. 

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Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte unterstützte den Bürger hier auf zweierlei Wegen: zum einen schilderte er den vorgetragenen Sachverhalt dem zuständigen Umweltamt und bat um behördliche Prüfung und Stellungnahme und zum anderen erläuterte der Bürgerbeauftragte dem Bürger die Rechtslage:

In Artikel 14 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland werden das Eigentum und seine prinzipiell unbeschränkte Nutzung verfassungsrechtlich gewährleistet. § 903 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, formt diese Garantie näher aus. Ergänzt wird diese Befugnis durch die in Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG - grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Praktisch heißt das im Ergebnis, dass ein Grundstückseigentümer auf seinem Grund und Boden zunächst erst einmal tun und lassen kann, was er möchte und Ordnungs- oder Sauberkeitsvorstellungen Dritter ohne Belang sind.

Dies gilt aber – siehe oben – nur, solange und soweit nicht gesetzliche Regelungen oder Rechte Dritter entgegenstehen. Diese „Rechte Dritter“ können auf zwei verschiedene rechtliche Weisen geschützt sein bzw. die gesetzlichen Regelungen können zweierlei Natur sein: privat- bzw. zivilrechtlich einerseits und/oder öffentlich-rechtlich andererseits. Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürgern, das Privat- bzw. Zivilrecht dagegen die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander. Diese beiden Rechtskreise sind im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland voneinander zu unterscheiden, und zwar insbesondere was die Rechtsdurchsetzung betrifft: Während die Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen staatliches Eingreifen nach sich zieht, ist die Sanktionierung der Verletzung zivilrechtlicher Vorschriften in die Eigenverantwortung der Betroffenen gegeben.

Öffentlich-rechtlich gilt: Bestimmte Grundstücksnutzungen können gegen Normen des öffentlichen Rechtes (z. B. Bauordnungsrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Umweltrecht, Tierschutzrecht usw.) verstoßen. Ob dies der Fall ist, beurteilt die jeweils zuständige Fachbehörde (Untere Bauaufsichtsbehörde, Ordnungsamt, Umweltamt, Veterinäramt usw.), an die sich jeder Bürger mit entsprechenden Hinweisen wenden kann. Sie prüft dann den Sachverhalt und beurteilt danach, ob sie einschreitet und wenn ja, wie.

Zivilrechtlich sieht das Gesetz zum Schutz der o. g. Eigentumsgarantie und zur Abwehr von Verletzungen dieses Rechts bei bestimmten Beeinträchtigungen des Eigentums durch Andere Schadenersatz- (§ 823 BGB) und/oder Unterlassungsansprüche (§§ 1004, 906 BGB) vor. Danach kann der Eigentümer eines Grundstückes solche vom Nachbargrundstück ausgehende Einwirkungen unterbinden, die die Benutzung seines Grundstückes nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, wobei selbst wesentliche Beeinträchtigungen hinzunehmen sind, soweit sie ortsüblich sind und nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindert werden können. Maßstab ist insoweit das Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Grundstücksbenutzers. Die genannten Rechte sind von dem Betroffenen aber ohne behördliche Beteiligung geltend zu machen. Dies kann durch die Beantragung eines Schiedsverfahrens oder die Inanspruchnahme einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes geschehen, der sich mit demjenigen, von dem die Störung ausgeht, in Verbindung setzt. Bleiben alle vermittelnden Versuche erfolglos, steht der Rechtsweg zu den Amtsgerichten offen.

Im gegebenen Sachverhalt stellte sich heraus, dass der telefonische Hinweis des Bürgers bei der Behörde offenbar „versandet“ war. Der Sache war deshalb nicht weiter nachgegangen worden. Auf Grund der Vorsprache des Bürgerbeauftragten führten nun aber mehrere, hier zuständige Fachbehörden Begehungen vor Ort durch, bei denen sich die Schilderungen des Bürgers bestätigten. Die vorgefundenen Zustände waren zum Teil öffentlich-rechtlich relevant und haben dementsprechende Verfahren ausgelöst. Zudem entdeckten die Behördenvertreter außerhalb des Grundstücks des Nachbarn eine Tierfalle, in der sich ein totes Huhn als ‚Lockvogel‘ befand und die nach Auskunft des Nachbarn zum Lebendfang von Füchsen diene. Dieser Sachverhalt war jagd- und tierschutzrechtlich erheblich und wurde daher dementsprechend ebenfalls weiter verfolgt.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2022

 

 

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