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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Tierheime und karitativen Tierschutz in der Krise nicht vergessen!

Die Bewohner eines Ortes, in dem sich Überreste einer mittelalterlichen Befestigungsanlage befinden, hatten sich an den Bürgerbeauftragten gewandt. Die Gemeinde hatte kürzlich zuvor eine Sitzgelegenheit an diesem Bodendenkmal aufgestellt, um Wanderern Möglichkeit zur Rast zu geben. Die Anwohner sahen durch die Bank und ihre Nutzung aber den Denkmalschutz der mittelalterlichen Anlage beeinträchtigt und informierten die untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt. Da diese, nach der Wahrnehmung der Anwohner, über einen längeren Zeitraum jedoch nicht tätig geworden war, baten sie den Bürgerbeauftragten um Unterstützung.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte bat hierzu das fachlich zuständige Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) um Prüfung und Stellungnahme. Hierauf legte das Ministerium dar, dass Mitte September 2022 im Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) ein Workshop für die Thüringer Tierschutzvereine und Tierheime stattgefunden habe, zu dem auch das Ministerium beteiligt gewesen sei.

Im Rahmen dieser Veranstaltung sei von den Teilnehmenden einhellig berichtet worden, dass die gestiegenen Kosten für Energie und Ressourcen die Tierschutzvereine und Tierheime sehr stark belasten würden. Auch die Kosten von Materialien für Neu-, Um- und Ausbau unterlägen einer erheblichen Preissteigerung. Die Spendenbereitschaft (sowohl in Bezug auf Geld- als auch Sachspenden) sei aber aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Belastung im Zuge der starken Inflation in deutlichem Maße zurückgegangen.

Die Tierschutzvereine, so das Ministerium weiter, sähen dementsprechend ein massives Problem. Ein kostendeckendes Wirtschaften gestalte sich schwierig und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass einige Vereine/Tierheime unter den genannten Bedingungen ggf. finanziell nicht mehr tragfähig arbeiten könnten.

Eine Unterstützung bei der Begleichung von Kosten für den laufenden Betrieb der genannten Einrichtungen, wie beispielsweise Betriebs-, Futter- oder Personalkosten, werde von den Förderrichtlinien im Geschäftsbereich des Referats Tierschutz (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen des Tierschutzes in Thüringen, ebenso wie die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Maßnahmen des Tierschutzes in Thüringen) indes nicht abgedeckt.

Im Bereich des investiven Tierschutzes würden aber Maßnahmen wie der Neu-, Um-und Ausbau von Tierheimen, tierheimähnlichen Einrichtungen, tiergärtnerischen Einrichtungen und Versorgungsstellen für Tiere beim Transport entsprechend der Zielsetzung der genannten Richtlinie gefördert.

Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Maßnahmen des Tierschutzes stelle Gelder für die Kastration und Kennzeichnung herrenloser Katzen, einschließlich einer notwendigen tierärztlichen Behandlung dieser Tiere sowie zur Beschaffung von Hilfsmitteln im Zusammenhang mit Kastrationsmaßnahmen bereit. Aus der Zielsetzung der Richtlinie ergebe sich ebenfalls ein eng begrenzter Rahmen von förderfähigen Leistungen. Eine darüberhinausgehende Unterstützung für gestiegene Behandlungskosten könne allerdings auch in diesem Zusammenhang nicht gewährt werden.

Hinsichtlich möglicher Kostensteigerungen durch die Anhebung der Gebührensätze in der Tierärztegebührenordnung (GOT) sei aber darauf hinzuweisen, dass gemäß § 4 Abs. 2 bzw. 3 GOT die Möglichkeit bestehe, dass Tierärztinnen und Tierärzte Verträge zur langfristigen Betreuung von geschlossenen Tierbestände bzw. von Tierbeständen in Einrichtungen, die als gemeinnützig im Hinblick auf die Förderung des Tierschutzes anerkannt sind, abschließen könnten. Für die langfristige Betreuung könnten dann Gebühren unterhalb des einfachen Satzes, der sich im vergleichbaren Einzelfall ergeben würde, abgerechnet werden.

Im Rahmen einer (seinerzeit) geplanten Neuausrichtung des Corona-Hilfefondgesetzes sei eine Ausweitung des Gesetzes über die Errichtung des Sondervermögens bezüglich von Maßnahmen zur Bewältigung der Energiepreiskrise durch das TMASGFF grundsätzlich begrüßt worden. Weiterhin sei dringend angeregt worden, Tierheime und Tierschutzvereine aufgrund der vorangegangenen Begründung in einem solchen Entwurf zu berücksichtigen und die geplanten Härtefallhilfen und Zuschüsse für Vereine, freie Träger auch auf den Tierschutz auszudehnen.

Schließlich sei am 26. September 2022 die Richtlinie zur Förderung von Tierheimen infolge der Belastungen durch den Ukrainekrieg veröffentlicht worden. Der Deutsche Bundestag habe mit Beschluss vom 3. Juni 2022 im Bundeshaushalt für das Jahr 2022 fünf Millionen Euro zur Unterstützung der Tierheime in Deutschland im Zusammenhang mit Belastungen aufgrund von Tieren aus der Ukraine zur Verfügung gestellt. Je Tierheim oder ähnlicher Einrichtung werde nach Auskunft des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) einmalig ein nicht rückzahlbarer Zuschuss für im Zeitraum ab dem 24. Februar 2022 entstandene zusätzliche Ausgaben entweder als Festbetragsfinanzierung (einheitlicher Zuschuss von 7.500 Euro je Tierheim und vereinfachtes Antragsverfahren) oder auf Ausgabenbasis (Zuschuss in Höhe der beihilfefähigen Ausgaben von maximal 50.000 Euro je Tierheim) gewährt. Gefördert würden Ausgaben, die dadurch entstanden sind, dass ein Tierheim zusätzliche Tiere infolge des Krieges in der Ukraine versorgt hat (z. B. Ausgaben für Unterbringung, medizinische Versorgung, Impfungen, ggf. notwendige Quarantänemaßnahmen). Betreibe ein Unternehmen (bzw. Tierschutzverein) mehrere Tierheime, betrage die Obergrenze je Unternehmen 500.000 Euro.

Das TLV sei veranlasst worden, mögliche Antragsteller über die Veröffentlichung zu informieren.

Auf der Grundlage dieser Stellungnahme informierte der Bürgerbeauftragte die Bürgerin über die verschiedenen Wege, auf denen öffentliche Gelder ehrenamtlicher Tierschutzarbeit zu Gute kommen können. Seinem Schreiben legte er die Texte der in der Stellungnahme des Ministeriums angesprochenen Richtlinien zur Weitergabe an das hier konkret betroffene Tierheim bei, damit die Tierheimleitung in die Lage versetzt war, ggf. Weiteres selbst zu veranlassen.

So bleib zum Zeitpunkt der Anfrage zu hoffen, dass die Tierschutzarbeit, die in der Hauptsache von ehrenamtlich Engagierten getragen wird, auch in Krisenzeiten ohne größere Beeinträchtigung gut weitergeführt werden kann.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2022

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