Kosten für Schornsteinfegerleistungen sind mir zu hoch – was kann ich tun?
Immer wieder wenden sich Bürger mit Fragen zur Abrechnung von Schornsteinfegerleistungen an den Bürgerbeauftragten. So auch ein Bürger, der sich über die Preissteigerungen, welche er im Kontext mit der Beauftragung seines Schornsteinfegers wahrgenommen hatte, beklagte. Seine (nachvollziehbare) Frage: „Ist diese Kostensteigerung rechtlich erlaubt?“
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Lösungsansatz und Ergebnis
Zu seinem Auskunftsersuchen konnten dem Bürger die nachfolgenden Hinweise gegeben werden:
Ein Schornsteinfeger ist ein Fachmann für die Betriebs- und Brandsicherheit sowie in Umwelt- und Energiefragen. Er kontrolliert Schornsteine, prüft Öl- und Gasfeuerstätten und berät Hausbesitzer. Die Feuerstätten, die Häuser beheizen und für warmes Wasser sorgen, befinden sich in unseren unmittelbaren Lebensbereichen. Gerade diese Unmittelbarkeit bedingt, dass Defekte an den Anlagen eine akute Gefahr insbesondere für Leib, Leben und Gesundheit bedeuten können. Der Gesetzgeber ist sich dieser Gefahr bewusst und hat den Betreibern von Feuerungsanlagen daher per Gesetz verschiedene Pflichten auferlegt, z. B. die Anlagen regelmäßig reinigen und überprüfen zu lassen.
Grundlagen für die Tätigkeit der Schornsteinfeger bilden hierbei die 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz, das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) sowie die Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO), aufgrund derer der Schornsteinfeger auch seine Rechnungen ausstellt. Diese Rechtsvorschriften sind einheitlich in allen Bundesländern geltendes Bundesrecht.
Grundsätzlich sind Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen (§ 1 SchfHwG).
Zu kontrollieren, ob der Eigentümer diese Pflichten auch einhält, ist Aufgabe des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 13 SchfHwG). Dieser wird insoweit hoheitlich für den Staat (als sog. Beliehener) tätig.
Nach § 14 SchfHwG besichtigen im Rahmen dessen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich zweimal während des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks und prüfen die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (so genannte Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden.
Im Ergebnis der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid).
Nach § 4 SchfHwG ist die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nachzuweisen, sofern sie die Arbeiten nicht selbst durchgeführt haben. Das heißt: diese Arbeiten (Messen, Kehren und Überprüfen) können auch von einem anderen Schornsteinfeger oder vom einem registrierten Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks ausgeführt werden. Die Preise für diese Arbeiten sind grundsätzlich verhandelbar.
Der Nachweis über diese Arbeiten wird über spezielle Formblätter geführt und muss dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger fristgerecht vorgelegt werden. (vgl. § 4 Abs. 3 SchfHwG).
Also müssen lediglich diehoheitlichen Schornsteinfegertätigkeiten (Feuerstättenschau, Erstellung Feuerstättenbescheid, Bauabnahme, anlassbezogene Überprüfungen) unmittelbar durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder den Bezirksschornsteinfegermeister bzw. dessen Mitarbeiter ausgeführt werden. Die hierfür festsetzbaren Gebühren sind in der KÜO festgelegt.
Die durchzuführenden Mess-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten dürfen hingegen an zugelassene Schornsteinfeger oder Fachleute frei vergeben werden und die Preise sind frei verhandelbar. Die durch den Bescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten (Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten) müssen nicht durch den Bezirksschornsteinfeger ausgeführt werden. Hier steht es den betreffenden Bürgern frei, einen anderen ggf. kostengünstigeren Schornsteinfeger bzw. Fachbetrieb zu beauftragen. Wichtig ist hier, dass es sich um einen Betrieb handelt, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist oder die Voraussetzungen der §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllt.
Zusammenfassend konnte dem Bürger also erläutert werden, dass er hinsichtlich der Ausführung von hoheitlichen Tätigkeiten an seinen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und an die in der KÜO hierfür festgelegten Gebühren gebunden ist. Anders verhält es sich bei Tätigkeiten, die durch ihn frei vergeben werden können. In diesem Fall hat er die Möglichkeit auch einen anderen ggf. preisgünstigeren Schornsteinfegerbetrieb zu wählen. Dieser Umstand liegt darin begründet, dass die Preise für die freien Tätigkeiten durch jeden Schornsteinfegerbetrieb separat kalkuliert werden. Denn für diese nicht hoheitlichen Arbeiten (Kehren, Überprüfen, Messen) gelten seit dem 01.01.2013 die allgemeinen Regeln des freien Wettbewerbs und damit auch eine freie Preisgestaltung. Wenn also ein Bürger mit den Preisen des von ihm bislang beauftragten Schornsteinfegers nicht einverstanden sein sollte, steht es ihm frei, einen anderen, dann ggf. preisgünstigeren Dienstleister zu beauftragen. Zwar ist eine Einflussnahme durch den Bürgerbeauftragten auf die Preisgestaltung nicht möglich und es ist auch nicht Aufgabe des Bürgerbeauftragten, diese Gestaltung zu kommentieren. Ungeachtet dessen konnte den betreffenden Bürgern mit einer Erläuterung der rechtlichen Gegebenheiten weitergeholfen werden, sodass diese dann befähigt waren, in der Praxis entsprechend zu reagieren.
Weitergehende Informationen zu der Thematik „Freier Wettbewerb für die Schornsteinfegerarbeiten – Informationen zum Schornsteinfegerrecht“ finden sich auch unter https://wirtschaft.thueringen.de/fileadmin/th6/wirtschaft/handwerk/schornsteinfegerarbeiten.pdf.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 6/2023