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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

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Kann ich meinen Nachbarn am Bauen hindern?

Mit dieser im Grundsatz baurechtlichen Frage wandte sich ein Mann an den Bürgerbeauftragten. Des Bürgers direkter Nachbar wollte auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Wohnhaus mit Nebengebäude errichten. Da der Bürger  mit dem Umfang der angedachten Grenzbebauung nicht einverstanden und seine Zustimmung  als Nachbar vor der Erteilung der Baugenehmigung nicht eingeholt worden war, fragte er nach, wie er hier weiter vorgehen könne.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Zunächst einmal gilt: In Artikel 14 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland werden das Eigentum und seine prinzipiell unbeschränkte Nutzung verfassungsrechtlich gewährleistet. § 903 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) formt diese Garantie näher aus, indem er bestimmt: "Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen." Ergänzt wird diese Befugnis durch verschiedene grundrechtlich geschützte Freiheiten. Hieraus erwächst rechtlich auch die sog. Baufreiheit, das heißt, das Recht des Eigentümers, sein Grundstück zu bebauen. Allerdings wird die Baufreiheit durch die Vorschriften des öffentlichen Baurechts sowie die Normen des privaten Nachbarrechts beschränkt.

Wenn es sich – wie  in diesem Fall – um ein Bauvorhaben handelt, für das eine Baugenehmigung erforderlich ist, hängt die Zulässigkeit vor allem davon ab, ob das Vorhaben den Vorgaben des Bauplanungs- und Bauordnungsrechtes entspricht.

Das Bauplanungsrecht ist flächenbezogen und bezieht sich auf die Raumnutzung und Raumgestaltung innerhalb der Gemeinde nach städtebaulichen Gesichtspunkten; das Bauordnungsrecht ist hingegen objektbezogen und regelt die ordnungsrechtlichen Anforderungen an ein konkretes Bauwerk. Damit dient es zum einen der Gefahrenabwehr und zum anderen der Verhütung von Verunstaltungen, der Wahrnehmung sozialstaatlicher Anliegen sowie zum Teil der Sicherung ökologischer Standards.

Das Städtebau- bzw. Planungsrecht ist vorwiegend im bundeseinheitlich geltenden Baugesetzbuch (BauGB) geregelt, das Bauordnungsrecht in den landesrechtlichen Bauordnungen. Ein konkretes Bauvorhaben muss damit sowohl den städtebaulichen wie den bauordnungsrechtlichen Vorschriften genügen, sodass bei der Frage, ob eine Baugenehmigung erteilt werden kann, sowohl die planungsrechtliche als auch die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen ist.

Im konkreten Fall befanden sich sowohl das Grundstück des Bürgers als auch das maßgebliche Grundstück seines Nachbarn im sogenannten unbeplanten Innenbereich. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtete sich deshalb nach § 34 Baugesetzbuch. Danach muss sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise in den vorhandenen Bestand einfügen. Nach Auffassung des zuständigen Bauaufsichtsamtes war all dies der Fall. Deshalb wurde dem Nachbarn des Bürgers auch eine Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 62 der Thüringer Bauordnung erteilt.

Da eine Zustimmung des Bürgers als Nachbar zu dieser Baumaßnahme bislang aber nicht vorlag, wurde er als Nachbar nun nach der Erteilung der Baugenehmigung beteiligt. Denn eine Baugenehmigung ist ein sog. Verwaltungsakt mit Doppelwirkung: die dem Antragsteller erteilte Baugenehmigung begünstigt diesen, beschwert aber ggf. den/die Nachbarn, dessen/deren Belange durch das genehmigte Vorhaben u. U. beeinträchtigt werden können. Deshalb ist gegen eine erteilte Baugenehmigung ein sog. Nachbarwiderspruch möglich. Von dieser Möglichkeit hat der Bürger dann auch Gebrauch gemacht.

Normalerweise hat ein gegen eine Behördenentscheidung eingelegter Widerspruch aufschiebende Wirkung, d. h. der Bescheid, gegen den Widerspruch eingelegt wurde, darf nicht vollzogen werden. Das ist aber im Baurecht, konkret bei einem Nachbarwiderspruch gegen die einem Anderen erteilte Baugenehmigung, anders. Denn § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) bestimmt, dass der Widerspruch eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Im Klartext: Der Bauwillige darf auf der Grundlage der Baugenehmigung bauen mit dem Risiko, dass er im Fall eines erfolgreichen Nachbarwiderspruchs das Gebäude ganz oder teilweise zurückbauen muss.

Was die Erfolgsaussichten des Widerspruches des Bürgers betraf, so konnten diese durch den Bürgerbeauftragten nicht abschließend beurteilt werden, weshalb auf den Ausgang des Widerspruchsverfahrens verwiesen wurde. Als mögliche Anhaltspunkte für eine Orientierung wurden ihm aber die obigen Ausführungen zum Einfügungsgebot und zur Wirkung seines Nachbarwiderspruches gegeben.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2024

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