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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Klarstellungssatzung und Zukunft in Thüringen

„Da bemühen wir uns, für unseren Sohn eine Zukunft hier in Thüringen zu schaffen, und nun das.“ Mit diesen Worten kommentierte der Vater das Anliegen, das sein Sohn zuvor beim Bürgerbeauftragten vorgetragen hatte. Der Sohn hatte mit Hilfe der Eltern ein Grundstück erworben, um dort für sich und seine Familie ein neues Zuhause zu schaffen. Das Grundstück war entsprechend seiner Größe und Erschließung durchaus zur Errichtung eines Einfamilienhauses geeignet.

Er stellte einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids bei der dafür zuständigen Genehmigungsbehörde, erhielt allerdings – für ihn völlig überraschend – einen ablehnenden Vorbescheid. Grund hierfür war, dass das Bauamt eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit unterstellte. Die Baubehörde ging davon aus, dass das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt und auch nicht zu einem im Zusammenhang bebau-ten Ortsteil (unbeplanter Innenbereich) gehöre. Hieraus wurde der Schluss gezogen, dass das Wohnhaus im bau- planungsrechtlichen Außenbereich errichtet werden soll, dem jedoch die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB entgegenstünden.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Bei Betrachtung eines Lageplans mit bestehender Bebauung ergab sich die Frage, ob sich der geplante Bauplatz nicht doch dem Innenbereich der Gemeinde zuordnen ließe. Daher setzte sich der Bürgerbeauftragte mit der zuständigen Verwaltungsgemeinschaft (VG) in Verbindung und regte dort an, mit der betreffenden Gemeinde eine Klärung der Abgrenzungsproblematik – gehört das Grundstück zum Innen- oder Außenbereich – herbeizuführen. Erst die konkrete Antwort auf diese Frage war die Grundlage für die weitere Bearbeitung des Anliegens. 

Das planungsrechtliche Instrument der Gemeinde zur Klärung ist die sog. ➤ Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB: Die Gemeinde kann durch eine Klarstellungssatzung die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festlegen. Wichtige Einschränkung: Die Satzung hat – was die Rechtsqualität der einbezogenen Grundstücke betrifft – lediglich deklaratorische (klarstellende) Wirkung. Das heißt, für jedes Grundstück, das in die Satzung einbezogen wird, muss bereits sachlich eine „Innenbereichsqualität“ bestehen. Der Erlass einer Klarstellungssatzung kann einem Grundstück daher weder seinen bereits vorhandenen Innenbereichsstatus nehmen noch diesen „herstellen“.

Bereits wenige Wochen nach Kontaktaufnahme des Bürgerbeauftragten mit der VG war das diesbezüglich übliche Satzungserlassverfahren abgeschlossen und die Klarstellungssatzung nach Bekanntmachung in Kraft getreten. Hiermit war nun der Verlauf zwischen dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und dem Außenbereich festgestellt und die Gemeinde im Besitz eines Planungsinstruments, welches Klarheit hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben schafft und eine städtebaulich geordnete Entwicklung der Gemeinde sichert.

Somit bestand auch für den Bürger Klarheit darüber, dass der Grundstücksteil, der für sein Bauvorhaben benötigt wurde, nicht dem Außenbereich zuzuordnen war. Er konnte also nun mit Aussicht auf Erfolg die
➤ Baugenehmigung beantragen. Als der Bürgerbeauftragte seine Begleitung in diesem Fall abschloss, lag auch schon der positive Bescheid der zuständigen Baubehörde vor. Der Bürgerbeauftragte kommentierte des Ergebnis: „Ich erinnere mich an das erste Gespräch mit Vater und Sohn und freue mich zusammen mit meinem Team, in diesem konkreten Fall einen kleinen Beitrag geleistet zu haben, dass eine junge Familie hier in Thüringen für sich eine dauerhafte Zukunft findet.“

(Stand: März 2015)

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