Pferde-Unterstände im Außenbereich baurechtlich zulässig?
Der Eigentümer eines Grundstücks, welches von einem Bach durchquert wurde, der auch direkt unter seinem Wohnhaus verlief, beklagte die Unterspülung der das Flussbett des Gewässers zu beiden Seiten begrenzenden Stützmauer. Er befürchtete, dass die Unterspülung zwangsläufig zur Instabilität dieser Mauer führen könnte, so dass ggf. sogar eine Gefahr für sein Wohnhaus drohen würde. Er selbst sah sich jedoch nicht in der Verantwortung, die Stützmauer zu sanieren, um so weitere Unterspülungen zu verhindern. Allerdings wies, auf seine entsprechende Anfrage hin, auch die Gemeinde eine solche Verantwortung zurück. Der Bürger wandte sich daher an den Bürgerbeauftragten und bat um Prüfung, ob er tatsächlich selbst für die Sanierung der Mauer zuständig sei.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Wasserrechtlich gesehen handelte es sich bei dem Gewässer gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) um ein Gewässer II. Ordnung. Gewässerunterhaltungspflichtiger ist hierfür gemäß § 31 Abs. 2 ThürWG der örtlich zuständige Gewässerunterhaltungsverband. Diesem obliegt auch grundsätzlich die Unterhaltungspflicht für das Gewässer.
Nach § 34 Nr. 1 ThürWG kann die zuständige Wasserbehörde aber abweichend von § 31 Abs. 1 und 2 die Unterhaltungspflicht ganz oder teilweise auf diejenigen Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen, die aus der Gewässerunterhaltung Vorteile haben oder die die Gewässerunterhaltung erschweren, übertragen.
Da der oberen Wasserbehörde in diesem konkreten Fall keine behördlichen Entscheidungen oder Unterlagen aus der Zeit der Errichtung der Stützmauern vorlagen, richtete sich die Frage der Unterhaltungspflicht nach der Funktion der bestehenden Anlagen. Dienten die Stützmauern überwiegend einem wasserwirtschaftlichen Zweck zum Wohle der Allgemeinheit, dann wären sie durch den Gewässerunterhaltungspflichtigen nach § 31 Abs. 2 ThürWG, sprich den zuständigen Gewässerunterhaltungsverband, zu unterhalten. Dienten sie demgegenüber einer anderen Zielsetzung, so z.B. privaten Interessen, fällt die Erhaltung jedoch regelmäßig demjenigen zu, in dessen Eigentum die Anlage steht (OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2010 –20 A 1896/08, juris Rn. 38).
Nach Ansicht der oberen Wasserbehörde diente die Kanalisierung des betreffenden Gewässers vorrangig der privatnützigen Nutzbarmachung des Grundstücks des Bürgers. Der naturgemäß mäandrierende Bachlauf war durch die Ufermauern eingeengt und begradigt worden, um die angrenzenden Uferbereiche nutzen und über dem Gewässer Gebäude errichten zu können. Wie der Bürger selbst ausführte, dienten die Ufermauern im Bereich der Gebäude der statischen Sicherheit. Daher waren sie als Bestandteil der Gebäude zu sehen und dem Eigentum des Bürgers zuzuordnen. Eine überwiegende wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung, die zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dient, war für die zuständige Wasserbehörde daher nicht zu erkennen. Eher noch im Gegenteil: insbesondere die Errichtung von Gebäuden über Gewässern bringt Defizite im Hochwasserschutz (Verklausungsgefahr, Aufstau) mit sich.
Folglich waren die Ufermauern durch den Bürger als Bevorteilten und Eigentümer zu unterhalten. Dies schloss auch die Sicherung gegen die durch die Anlagen selbst hervorgerufene Tiefenerosion ein.
Der Bürgerbeauftragte erläuterte dem Bürger ausführlich die Hintergründe seiner Unterhaltungspflicht und wies ihn aber auch auf die Möglichkeit hin, auf Antrag von der unteren Wasserbehörde gemäß § 39 Abs. 3 ThürWG eine verbindliche Entscheidung zur Unterhaltungspflicht erlangen zu können.