Wenn Einem plötzlich Bäume gehören - Wegen Abweichung von Plangenehmigung überraschend verkehrssicherungspflichtig
Ein Bürger war vom Straßenbauamt (SBA) aufgefordert worden, an einer Landesstraße Pflegearbeiten an den dortigen sehr hoch gewachsenen Bäumen durchzuführen. Von dieser Aufforderung wurde er völlig überrascht, war er doch der Meinung, das Grundstück, an dessen Rand die Bäume standen, bereits vor Jahren an die Straßenbauverwaltung verkauft zu haben. Hintergrund damals war der Bau einer Autobahn. Hier wurden mehrere seiner Grundstücke und Grundstücksteile in das mit dem Straßenbau verbundene Umlegungsverfahren einbezogen. Er ging also davon aus, im Ergebnis des in diesem Zusammenhang durchgeführten Umlegungsverfahrens nicht mehr Eigentümer des Baum-Grundstückes zu sein.
Dieser Annahme war er auch deshalb, da es sich bei der Fläche mit den Bäumen seit der Straßenbaumaßnahme um ein „gefangenes“ Grundstück handelte, zu dem er gar keine Zugangsmöglichkeit mehr habe und es von daher für ihn nicht mehr nutzbar sei. Auch aufgrund der Anzahl und des derzeitigen Zustandes der dort befindlichen Bäume sah sich der Bürger nicht in der Lage, der Forderung des SBA nachzukommen.
Der Bürger wandte sich hilfesuchend an den Bürgerbeauftragten und bat um Klärung der Frage, ob diese o. g. für ihn nicht nutzbare Rest-/Splitterfläche im Ergebnis des damaligen Umlegungsverfahrens tatsächlich nicht von der Straßenbauverwaltung erworben wurde. Für den Fall, dass er doch noch Eigentümer sein sollte, bat er um Unterstützung dahingehend, eine nachträgliche Übernahme dieser Fläche durch die Straßenbauverwaltung zu erwirken.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Der Bürgerbeauftragte setzte sich zunächst mit dem zuständigen SBA in Verbindung und erhielt von dort unter Vorlage einer Grundbucheintragung die Bestätigung, dass der Bürger tatsächlich gegenwärtig Eigentümer dieser "gefangenen" Splitterfläche ist. Mit der Begründung, dass der Bürger es damals versäumt habe, den vollständigen Ankauf seines Grundstückes geltend zu machen und im Nachhinein ein solcher Rechtsanspruch nicht mehr bestehe, wurde dann auch ein nachträglicher Ankauf der Restfläche durch die Straßenbauverwaltung abgelehnt. Dies war insoweit nicht nachvollziehbar, da es im Zusammenhang mit der damaligen straßenbaulichen Maßnahme – und dem damit verbundenen Planfeststellungsbeschluss - erst gar nicht zu einer beim Bürger verbleibenden Splitterfläche hätte kommen dürfen. Es wurde in dieser ersten Stellungnahme der Behörde offensichtlich übersehen, dass der Bürger seinerzeit entsprechend der mit ihm geführten Verhandlungen durchaus davon ausgehen durfte, dass er nicht Eigentümer einer Splitterfläche bleibe.
Vor diesem Hintergrund bat der Bürgerbeauftragte die zuständige oberste Landesbehörde, das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL), um eine Prüfung des Vorgangs. Dort war bereits bei der Prüfung der Planunterlagen aufgefallen, dass ein gemäß der Plangenehmigung entsprechender Flächenkauf zwischen dem Bürger und der DEGES (der für den Bau von Autobahnen zuständigen Gesellschaft des Bundes) stattgefunden hatte, der das Restflurstück, auf den sich die Bäume befinden, beinhaltete. Damit befände sich diese Fläche unabhängig vom weiteren Verlauf der Straßenbaumaßnahme und etwa nicht wie geplant erfolgten Weiterverkäufen im Eigentum des Bundes.
Im Rahmen der weiteren umfangreichen Planungen zum Grundstückserwerb für den Autobahnbau und dessen zeitlich späterer katastermäßiger Umsetzung war den beteiligten Personen und Behörden letztlich ein Fehler unterlaufen, in dessen Ergebnis der Grundstücksstreifen weder von der Straßenbauverwaltung noch von der Gemeinde, welcher der daneben liegende Graben (Gewässer 2. Ordnung) gehörte, tatsächlich erworben wurde.
Dem Bürger selbst war aufgrund der Vielzahl der Verkaufshandlungen im Rahmen des Umlegungsverfahrens der Fehler auch nicht aufgefallen. Insofern war er der Auffassung, nicht mehr im Besitz dieser Fläche zu sein. Nachvollziehbar hatte er sich nicht mehr um den Baumbestand gekümmert, zumal er aufgrund der Lage ohnehin keinen direkten Zugang zu der Fläche hatte.
Dem Bürgerbeauftragten gelang es letztlich in Zusammenarbeit mit dem Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, die Verwirrung um die Fläche aufzulösen. Diese war wohl auf die Vielzahl der bei der Planung berücksichtigten Flächen zurückzuführen. Offenbar hatten die Beteiligten bei den Planungen vor über 20 Jahren etwas den Überblick verloren, so dass diese Situation entstanden war.
Dem Bürgerbeauftragten ging es dabei nicht darum, einen „Schuldigen“ auszumachen, sondern eine Lösung zu finden, die dem Bürger helfen sollte. In Anerkennung der Rechtslage, dass der Verkauf der Fläche hätte im Rahmen der Planungen und Baumaßnahmen erfolgen müssen, teilte das TMIL schließlich mit, dass die DEGES das Flurstück des Bürger nun zeitnah erwerben solle. Weiterhin wurde die Verkehrssicherungspflicht für die Bäume unmittelbar durch das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr übernommen.
Einige Monate später konnte mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags auch beim Bürgerbeauftragten der Fall abgeschlossen werden. Seitens des Bürgerbeauftragten waren viele Gespräche und Vorschläge zur Einigung notwendig, um die komplizierte Ausgangslage zu entflechten.
Für den Bürger bedeutete das Ergebnis letztlich, dass - wenn auch erst nach mehreren Monaten - der ihn belastende Zustand ausgeräumt werden konnte.