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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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    Hier finden Sie alle Informationen zu Ort und Zeit der Sprechtage des Bürgerbeauftragten.
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Wann muss die Gemeinde Bäume verschneiden?

Bäume und Sträucher an Straßen und in Parkanlagen innerhalb der Ortslagen prägen das Erscheinungsbild unserer Städte und Gemeinden. Sie verbessern durch Sauerstoffproduktion, CO2 -Bindung, Staubfilterung und Schattenbildung nachhaltig das Stadtklima und somit auch die Lebensqualität und das Wohlbefinden der Bürger. Doch Grünbewuchs hat im wahrsten Sinne des Wortes auch seine Schattenseiten, denn durch reges Wachstum oder nicht erfolgten Rückschnitt kann es auch zu Beeinträchtigungen kommen. Diese führen Bürger dann auch zum Bürgerbeauftragten, z. B., weil Wohnräume verdunkelt werden, die Einsicht in Grundstückszufahrten eingeschränkt ist oder es zu großer Laubentwicklung kommt.  

Ob der Bürgerbeauftragte hier weiterhelfen kann, hängt zunächst davon ab, ob der betreffende Baum/Strauch auf einem Privatgrundstück oder aber einer öffentlichen Fläche steht:  

Im erstgenannten Fall ist die Angelegenheit eine des privaten Nachbarrechts. Als Baumbesitzer trägt man auch Verantwortung für ‚seine‘ Bäume. Deshalb kann ein Nachbar gemäß     § 906 Abs. 1 BGB solche vom Baumbesitzer-Grundstück ausgehenden Einwirkungen verhindern, die die Benutzung seines Grundstückes nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Dabei sind jedoch selbst wesentliche Beeinträchtigungen hinzunehmen, soweit sie ortsüblich sind und nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindert werden können. Maßstab ist insoweit das Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Grundstücksbenutzers. Allerdings besteht im Hinblick auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis für diesen Bereich des nahen Zusammenlebens von Grundstücksnachbarn auch eine Verpflichtung zur gegenseitigen Toleranz und Rücksichtnahme. Einen möglichen Abwehr- und/oder Unterlassungsanspruch muss der Betreffende jedoch ‚in eigener Regie‘ bzw. mit Hilfe einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes oder auch in einem Schiedsverfahren selbst weiterverfolgen, weil der Bürgerbeauftragte sich nur um öffentlich-rechtliche Angelegenheiten kümmern darf.  

Stehen die Bäume auf öffentlichem Grund und Boden und haben störende Auswirkungen wie z.B. Verdunkelung, Laubwurf usw. auf ein Privatgrundstück, gilt im Kern das Gleiche wie bei zwei privaten Nachbarn. Auch hier darf man als Bürger natürlich keinesfalls selbst Hand anlegen! Richtig ist vielmehr, sich direkt an die zuständige Stelle (Gemeinde, Straßenbaulastträger) zu wenden, auf die Situation aufmerksam zu machen und um ein Tätigwerden zu bitten. Gibt es hierbei Probleme, hilft der Bürgerbeauftragte gerne weiter.  

Allerdings ist es heute in nicht wenigen Fällen dann so, dass die Kommune zwar den Handlungsbedarf anerkennt und auch gerne tätig werden würde, ihr jedoch die nötigen personellen und finanziellen Mittel fehlen, um z.B. eine Fachfirma zu beauftragen. Denn die finanzielle Lage der Kommunen in Thüringen ist schon seit einiger Zeit sehr schlecht und die Ausstattung mit verfügbaren Finanzmitteln reicht seit langem schon nicht mehr aus, um allen Bedürfnissen und sachlichen Notwendigkeiten in vollem Umfang befriedigend gerecht werden zu können. Kommunale Maßnahmen stehen somit unter dem Vorbehalt des finanziell Machbaren. Noch verschärfter ist die Situation, wenn sich die Kommune in der sog. Haushaltskonsolidierung befindet. Daher sind grundsätzlich solche Ausgaben zu vermeiden sind, die nicht unmittelbar der Durchführung von kommunalen Pflichtaufgaben dienen.  

Regelrecht öffentlich-rechtlich sind Sachverhalte dann, wenn Baum oder Strauch auf öffentlichem Grund und Boden stehen und die dortigen öffentlich zugänglichen Straßen, Wege und Plätze betroffen sind. Je nachdem, um welche Fläche es geht (Gehweg, Parkplatz, Straße usw.), gibt es ggf. unterschiedliche Verantwortliche (z. B. Gemeinde, andere Straßenbaulastträger). 

Wenn von solchen Bäumen auf öffentlichem Grund eine abstrakte Gefahr ausgeht, weil z. B. Äste abzubrechen oder herabzustürzen drohen und Personen- und/oder Sachschäden verursachen können, gilt Folgendes: 

Gemeinde bzw. Straßenbaulastträger tragen natürlich – wie Private – ebenfalls Verantwortung für „ihre“ Bäume und sind deshalb haftbar, wenn durch die Bäume ein vermeidbarer Schaden entsteht. Die hier einschlägige Rechtsfigur ist die sog. Verkehrssicherungspflicht: Derjenige, der eine für andere zugängliche Gefahrenquelle schafft oder unterhält (= Bäume an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen usw.), hat auch die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Eine pflichtwidrige Unterlassung begründet dann die Haftung. 

Zur Verhinderung von Schäden anderer sind vom Verkehrssicherungspflichtigen aber nur solche Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die nach dem Empfinden eines verständigen Dritten bei durchschnittlicher Betrachtung erwartet werden können. Hier kommen z.B. regelmäßige Baumschauen oder – bei Veranlassung – entsprechende weitere Maßnahmen (z.B. Prüfung durch einen Sachverständigen) in Betracht. 

Die Verkehrssicherungspflicht ist allerdings auch nicht unbegrenzt: Auf den Verkehrssicherungspflichtigen darf nämlich nicht das allgemeine Lebensrisiko abgewälzt werden. Es muss daher nicht jede theoretisch mögliche Gefährdung vermieden werden, sondern nur nahe liegende Gefahren. Die Kontrollpflichten bei Straßenbäumen beschränken sich deshalb auf Anzeichen von Krankheit oder Beschädigungen wie z. B. dürre Äste, trockenes Laub oder Frostschäden. Bei Vorliegen besonderer Umstände sind darüber hinaus besondere Untersuchungen geboten - z. B. aufgrund des Alters eines Baumes, seines Erhaltungszustandes, seinem statischen Aufbau oder auch der Eigenart seiner Stellung. 

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in einem richtungweisenden Urteil (v. 06.03.2014, Az.: III ZR 352/13) entschieden, dass seitens der Städte und Gemeinden für Schäden durch herabfallende Äste vitaler Straßenbäume keine Haftung besteht. Denn die von gesunden Straßenbäumen ausgehenden Gefahren fallen nach Ansicht des Gerichtes unter das allgemeine Lebensrisiko! Damit wurde einer gleichsam uferlosen Haftung der Kommunen ein Riegel vorgeschoben.

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